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13Ns33/07t•OGH 13Ns33/07t
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in der Strafsache gegen Michael R***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 123 Hv 76/05f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp nach § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2006, GZ 123 Hv 76/05f-126, ausgeschlossen.
Gründe:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp zeigte an, dass seine geschiedene Gattin im Gerichtstag zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2006, GZ 123 Hv 76/05f-126 (AZ 12 Os 119/06a des Obersten Gerichtshofes), als Verteidigerin einschreiten werde. Er ist damit von der Entscheidung über diese Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 67 zweiter Satz StPO).
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