OGH 8Ob33/07x

8Ob33/07xObergericht18.04.2007

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob33/07x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert Michael P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Heinrich K*****, vertreten durch Lang Schulze-Bauer OEG, Rechtsanwälte in Fürstenfeld, wegen EUR

72. 650 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 3 R 186/06g-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Rechtsmittelwerber releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, da dieses weitgehende „Feststellungen" getroffen habe, die nicht Gegenstand des Ersturteils gewesen seien. Tatsächlich hat das Berufungsgericht lediglich im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, zur Frage der Ursache des Unterliegens im Vorprozess teilweise die im Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien 10 C 28/02v (in der Folge: Vorverfahren) geäußerte Rechtsansicht wiedergegeben.

Auch in seiner Rechtsrüge wirft der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der Beklagte war nach den zur Gänze vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts mit der Planung, Bauleitung und Bauaufsicht des Gastronomiebetriebs des Klägers betraut. Er hatte mit Ausnahme der Tischler, - Heizungs- und Sanitärinstalaltionsanlagen keine Leistungsverzeichnisse für Professionisten zu erstellen; er durfte auch keine Aufträge erteilten. Die Entscheidungsmacht blieb beim Kläger, der mit den Professionisten auch die Preisverhandlungen führte. Die Planung des Gaststättenumbaus erfolgte einwandfrei. Der Beklagte hat die Bauaufsicht auftragsgemäß durchgeführt. Hinsichtlich der Mehrkosten betreffend der Elektroinstallationsarbeiten ergab sich nicht, dass der Beklagte das Angebot der Elektroinstallationsfirma hätte prüfen müssen, vielmehr verhandelte der Kläger mit dieser Firma selbst. Der Kläger handelte auch den Umfang der von dieser Firma zu verrichtenden Arbeiten selbst aus. Die Erteilung von Zusatzaufträgen an dieses Unternehmen (mit Ausnahme der Erstellung der elektrischen Sicherheit bei dem Lustern) wurde nicht festgestellt. Alle vom Elektroinstallationsunternehmen erbrachten Arbeiten waren überdies notwendig; es wurden auch keine überhöhten Rechnungen gelegt. Angesichts dieses Sachverhalts kann in der Entscheidung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten weder eine Verletzung der Bauleitung noch der Bauaufsicht vorgeworfen werden könne, eine gravierende, das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machenden Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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