OGH 13Os19/07d

13Os19/07dObergericht11.04.2007

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os19/07d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helga B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. November 2006, GZ 32 Hv 110/05m-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2006, GZ 32 Hv 110/05m-40, wurde Helga B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hatte sie in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese im Gesamtbetrag von mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigten, und zwar

I. Christa P*****, indem sie vorspiegelte, „redliche Darlehensnehmerin zu sein" (gemeint: rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein),

1. im September 1999 durch die Vorgabe, das alteingesessene Lokal „Die P*****" übernehmen zu können, für den „Einstieg" 200.000 S zu benötigen und das Darlehen durch eine im Jahr 2000 zu erwartende Abfertigung ihres Gatten zurückzahlen zu können, zur Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe;

2. im November 1999 durch die Vorgabe, ein Restaurant in B***** übernehmen zu können und dafür eine Kaution von über 200.000 S zu benötigen, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 200.000 S;

3. Anfang 2000 durch die Vorgabe, das Lokal „D*****" pachten zu können und dafür eine Kaution von über 1,000.000 S zu benötigen, zur Gewährung eines Darlehens von 972.000 S;

II. von 19. November 2001 bis 4. Dezember 2003 Angestellte der Fa. U***** durch die Vorgabe, Petra D***** zu heißen und eine zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin zu sein, in neun Fällen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 953,90 Euro. Nachdem der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung einer von der Angeklagten dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde den zu I/1 ergangenen Schuldspruch und demzufolge auch die zu I. und II. gebildete Subsumtionseinheit des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (samt Strafausspruch sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) aufgehoben hatte, wurde die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils vom 3. April 2006 erneut wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerde stellt unter Missachtung der ungemein sorgfältigen Beweiswürdigung des Schöffengerichtes die zu I/1 konstatierte Täuschung der Christa P***** in Abrede, indem sie eine erst bei der zu I/3 genannten (bereits rechtskräftig erledigten) Tat gefallene Bemerkung über ihre mangelnde Kreditwürdigkeit ins Treffen führt (S 111/Bd I), behauptet, P***** hätte sich darüber „im Klaren sein" müssen, dass die Abfertigungssumme in der „Größenordnung" des zu I/1 genannten Darlehens (vgl US 8), welche die Angeklagte zur Abdeckung dieser Verbindlichkeit in Aussicht stellte, „jederzeit verfallen kann", und abschließend zu der in Aussicht gestellten Abfertigungssumme - auch sprachlich kaum nachvollziehbar - wörtlich meint: „Eine solche somit keinen fixen Anspruch darstellt, geht man von der Rückzahlung der Angeklagten aus, würde diese auch nur ein mehr als geringer Teil zur Absicherung dienen. Insgesamt für 308 EUR für ein anderes Darlehen wurde diese Abfertigung auch nicht in Aussicht gestellt."

Solcherart wird keiner der im angezogenen Nichtigkeitsgrund zusammengefassten Anfechtungsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin die Schadenssumme zu I/3 von 972.000 S auf 955.000 S reduziert sehen will, ist sie schon infolge Teilrechtskraft zur Anfechtung dieses Schuldspruchs nicht legitimiert (§ 293 Abs 4 StPO). Zudem stellt sie damit keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache in Abrede.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.