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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über eine Ablehnungserklärung des Angeklagten betreffend die Mitglieder des Senates 14 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
Durch substratlose Behauptungen von verbrecherischer Komplizenschaft von Mitgliedern des Senates 14 mit anderen Richtern wird kein Anschein von Befangenheit geweckt.
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