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9Ob78/06w•OGH 9Ob78/06w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, , vertreten durch Kopp Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Gerald K, gegen die beklagte Partei Benedikt M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen 1) Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt GmbH, 1030 Wien, Schnirchgasse 11, vertreten durch Schubeck Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2) BIG LiegenschaftsverwertungsgesmbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 5. April 2006, GZ 54 R 47/06k-23, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22. November 2005, GZ 17 C 768/05m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen je EUR 300,10 (darin EUR 50,02 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin von 162/2696 Anteilen an einer Liegenschaft, mit denen das ausschließliche Nutzungsrecht an der vom Beklagten bewohnten Wohnung untrennbar verbunden ist. Die Liegenschaft stand zunächst im Eigentum des Bundes, der die Wohnung dem Beklagten im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis als Bundesbediensteter beim Bundesamt für Zivilluftfahrt als Naturalwohnung zur Verfügung stellte.
Aufgrund des Bundesgesetzes über die Austro Control GmbH, BGBl 898/1993, trat mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1994 die erste auf der Seite des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin (in der Folge kurz: Austro Control) an die Stelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Gemäß § 7 dieses Gesetzes wurden alle Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt mit 1. 1. 1994 ohne Änderung ihrer aus dem Dienstverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten Bedienstete der Austro Control.
Die gegenständliche Liegenschaft blieb zunächst im Eigentum des Bundes, der in einer Vereinbarung vom 14. 4. 1999 der Austro Control zusicherte, dass ihre Dienstnehmer die Naturalwohnungen für die Dauer der dienstlichen Verwendung bei der Austro Control weiterhin nutzen können und dass in den bestehenden Rechten und Pflichten keine Änderung eintritt; die in den Nachträgen zu den Dienstverträgen der betroffenen Dienstnehmer festgesetzten Vergütungen - so der Wortlaut der Vereinbarung - „sind von den Dienstnehmern direkt an die zuständige BGV-Dienststelle zu entrichten. Die Austro Control hat dem Bund grundsätzlich kein Entgelt zu entrichten. Sie haftet allerdings dem Bund für die vollständige Zahlung der Vergütung durch die Dienstnehmer".
Mit Kaufvertrag vom 26. 4. 1999 verkaufte der Bund die Liegenschaft an die zweite auf der Seite des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin (in der Folge: BIG). Punkt XI des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:
„Die Käuferin tritt mit dem Stichtag der Übergabe an die Stelle der
Verkäuferin ausdrücklich in die zwischen der Republik Österreich und
der Austro Control .... abgeschlossene Vereinbarung ein, in welcher
die Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Österreich als
Liegenschaftseigentümerin und Wohnungsinhaberin und der Austro
Control....... als Dienstgeberin hinsichtlich der in Nachträgen zu
den jeweiligen Dienstverträgen bestimmten Dienstnehmern der Austro
Control....... überlassenen in der Beilage 1 a angeführten Wohnungen
geregelt werden."
2003 meldete der Geschäftsführer der Klägerin auf Grund eines Zeitungsinserats der BIG bei dieser bzw bei dem von ihr beauftragten Makler das Interesse der Klägerin am Erwerb der Liegenschaft an. Er erhielt ua die Beilage ./IIA ausgefolgt, in der darauf hingewiesen wurde, dass sieben Wohnungen als Naturalwohnungen vergeben sind und dass für diese Naturalwohnungen ein Mitverhältnis mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt besteht, das vom Käufer zu übernehmen ist. Bei der Besichtigung der Liegenschaft lagen sämtliche Bestand- und Nutzungsverträge vor. Dem Geschäftsführer der Klägerin war bekannt, dass sieben Wohnungen als Naturalwohnungen vergeben waren. Mit Kaufvertrag vom 28. 7. 2003 verkaufte die BIG die Liegenschaft an die Klägerin. Anlässlich der Kaufverhandlungen wurden der Klägerin sämtliche Verträge zu Kenntnis gebracht. Die Klägerin sagte zu, das entsprechende Rechtsverhältnis zu übernehmen. Die Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Austro Control vom 14. 4. 1999 lag der Klägerin bei Vertragsabschluss nicht vor. Im Kaufvertrag wurde auf die als Naturalwohnung bezeichnete Wohnung des Beklagten wie folgt hingewiesen:
„Die bestehenden Miet-/Nutzungsverhältnisse werden von der Käuferin
übernommen und tritt diese in sämtliche Miet-/Nutzungsverhältnisse
ein. ......... Sieben Wohnungen sind als Naturalwohnungen vergeben.
Für diese Naturalwohnungen bestehen Mietverhältnisse mit dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt, welche von der Käuferin zu übernehmen
sind. In Entsprechung des BIG-Gesetzes ist im seinerzeitigen
Kaufvertrag zwischen der Republik Österreich als damalige Verkäuferin
und der BIG-Liegenschaftsverwertungs GmbH als damalige Käuferin für
Dienst- und Naturalwohnungen jene Vergütung vereinbart worden, die
dem jeweiligen Benutzer vom haushaltsleitenden Organ zzgl. der
Umsatzsteuer vorgeschrieben wird. Die Vorschreibungshöhe ist in den
Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes, sowie des
Gehaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Diese
Festsetzungen sind von den Käufern zu übernehmen. ........ Sie [die
Käuferin] erklärt ferner, mit allen Rechten und Pflichten in diese Verträge auf Bestandgeberseite bzw Nutzungsgeberseite einzutreten."
Der Beklagte ist nach wie vor Dienstnehmer der Austro Control. Ihm werden - so wie den übrigen Nutzern der Naturalwohnungen - Bewirtschaftungs-, Heiz- und Warmwasserkosten sowie Hauptmietzins vorgeschrieben. Die von ihm auf Grund dieser Vorschreibungen geleisteten Zahlungen werden von der Hausverwaltung angenommen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung der Wohnung. Sie sei in den Nutzungsvertrag nicht eingetreten, sodass der Beklagte die Wohnung ihr gegenüber titellos benutze. Bezogen auf die vom Beklagten bewohnte Wohnung sei im Kaufvertrag nur ein Mietverhältnis zwischen der Austro Control und der BIG angeführt worden. Ein solches habe aber niemals bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin, die auf das Miet- bzw Rechtsverhältnis zwischen der BIG und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw deren Rechtsnachfolgerin ausdrücklich hingewiesen worden sei, habe sich verpflichtet, die diesbezüglichen Vereinbarungen zu übernehmen. Die Rechte der Austro Control aus der Vereinbarung vom 14. 4. 1999 seien daher aufrecht, sodass der Beklagte als ihr Dienstnehmer die Wohnung für die Dauer seiner dienstlichen Verwendung nutzen dürfe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Für Räume in bundeseigenen Gebäuden, die von Rechtsträgern benutzt werden, deren Bedarf nach den Rechtsvorschriften des Wirkungsbereiches eines haushaltsleitenden Organes einem eigenen Bedarf gleichzuhalten sei, seien gemäß § 5 Abs 3 iVm Abs 1 BIG-Gesetz (Geltungszeitraum vom 18. 7. 1992 bis 31. 1. 2000) mit dem Tag des Rechtserwerbes gemäß § 2 Abs 2 BIG-Gesetz zwischen der BIG und dem Rechtsträger kraft Gesetzes Mietverhältnisse entstanden. Diese Bestimmung komme auch hier zur Anwendung, sodass im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes durch die BIG ex lege ein Mietverhältnis zwischen der Austro Control und der BIG entstanden sei, das mit Kaufvertrag vom 28. 7. 2003 auf die Klägerin übergegangen sei. Auf den Kenntnisstand der Klägerin bezüglich der Vereinbarung der Republik Österreich mit der Austro Control vom 14. 4. 1999 im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes komme es daher nicht an. Im Übrigen hätte auch die Auslegung des Kaufvertrages vom 18. 7. 2003 für den Fall des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses zum Ergebnis geführt, dass die Klägerin an ein der Austro Control zustehendes Nutzungsrecht gebunden ist. Zwar sei im Vertrag von einem Mietverhältnis mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Rede; es sei jedoch offensichtlich, dass die bestehenden Naturalwohnungsverhältnisse wie bisher ausgeübt werden sollten. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 5 Abs 3 BIG-Gesetz fehle.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die Entscheidung von keiner iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Ob im vorliegenden Fall die im maßgebenden Zeitraum geltende Bestimmung des § 5 Abs 1 BIG-Gesetz anzuwenden und demgemäß das der Klägerin überbundene Rechtsverhältnis zwischen der BIG und der Austro Control als Mietverhältnis zu qualifizieren ist, ist - wie das Berufungsgericht ohnedies erkannt hat - für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung. Wie immer man dieses Rechtsverhältnis qualifizieren mag, so kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass es im Kaufvertrag zwischen der BIG und der Klägerin hinreichend genau umschrieben und konkretisiert und daher jedenfalls von der Klägerin übernommen wurde. Die Klägerin kann nicht ernsthaft annehmen, sie könne Verträge abschließen, in denen sie völlig klar identifizierbare Rechtsverhältnisse an bestimmten Wohnungen übernimmt, und dann mit der Behauptung, diese Rechtsverhältnisse hätten unter der im Vertrag angeführten Bezeichnung nicht bestanden, ihre vertraglich übernommene Bindung mit Erfolg in Frage stellen. Dass der Beklagte das ihm vorgeschriebene Nutzungsentgelt unmittelbar an die Klägerin zahlt, entspricht der von der Klägerin ausdrücklich übernommenen Vertragslage und ist daher in keiner Weise geeignet, ihren Standpunkt zu untermauern.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin an das von ihr ausdrücklich übernommene Rechtsverhältnis an der ihr bei Vertragsabschluss bekannten Naturalwohnung gebunden ist, ist somit das Ergebnis einer alles andere als unvertretbaren Auslegung der hier maßgebenden Verträge.
Da die Revisionswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass Überlegungen zu der vom Berufungsgericht als anwendbar erachteten Bestimmung des BIG-Gesetzes anzustellen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte sowie die auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt aufgrund der Größe der Wohnung gemäß § 10 Z 2 lit b RATG EUR 1.500,--.
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