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1Ob250/06f•OGH 1Ob250/06f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, , vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. M GmbH, , 2. Adelheid S, beide vertreten durch Dr. Franz Burgemeister und Mag. Christian Alberer, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, und 3. DI Franz S*****, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 410.498,09 sA, infolge des Berichtigungsantrags der Erst- und Zweitnebenintervenientin in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung vom 23. Jänner 2007 (ON 68) wird in dem die Erst- und Zweitnebenintervenientin betreffenden Kostenausspruch dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen nachstehende Beträge an anteiligen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen:
der Erstnebenintervenientin EUR 3.990,76 (darin EUR 476,93 USt und EUR 1.129,17 Barauslagen),
der Zweitnebenintervenientin EUR 7.832,58 (darin EUR 1.117,22 USt und EUR 1.129,17 Barauslagen)."
Begründung:
Angesichts des einheitlichen Erscheinungsbilds des Rubrums der von den Vertretern der Erst- und Zweitnebenintervenientin eingebrachten Schriftsätze sowie des Umstands, dass etwa auch für die Revisionsbeantwortung Streitgenossenzuschlag verzeichnet wurde, ging der erkennende Senat bei seiner Kostenentscheidung irrtümlich davon aus, dass auch die Berufungsbeantwortung ON 57 und die Revisionsbeantwortung ON 66 namens beider Nebenintervenienten erstattet worden seien.
Da diese beiden Schriftsätze richtigerweise aber allein im Namen der Zweitnebenintervenientin eingebracht wurden, sind deren Kosten auch allein ihrer Prozessführung zuzuordnen. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 419 ZPO - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu berichtigen, wobei auch der auf demselben Irrtum beruhende Zuspruch von Streitgenossenzuschlag für die Revisionsbeantwortung zu entfallen hat.
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