OGH 10ObS25/07k

10ObS25/07kObergericht20.03.2007

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5786/11/2007 XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS25/07k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Markus Kaspar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2006, GZ 9 Rs 121/06i-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

Der am 17. 2. 1966 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Insbesondere aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens konnte er schon im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbtätigkeit Mitte 1986 keine am allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung erbringen; dieses Kalkül ist weiterhin aufrecht. Der Kläger kann und konnte Tätigkeiten nur mit solchermaßen erhöhter Mühe und erhöhter Fehlerhaftigkeit durchführen, dass dies von einem Dienstgeber nicht toleriert werden würde. Das Sehvermögen hat sich im Lauf des Berufslebens nicht verändert. Der Kläger hat seit Mitte 1986 annähernd 80 Beitragsmonate erworben.

Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 11. 2003 gerichtete Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte und ließ die ordentliche Revision nicht zu. In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er nach den Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns seiner Erwerbstätigkeit leichte Arbeiten verrichten habe können und dass im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin geboten gewesen wäre. Dabei handelt es sich um eine „wiederholte" Mangelhaftigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung des OGH im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9). Mit dem Hinweis auf die Fähigkeit zur Verrichtung leichter Arbeiten bei Eintritt in das Erwerbsleben lässt der Kläger die weitere (präzisierende) Feststellung außer Betracht, dass er sowohl aufgrund des aktuellen Leistungskalküls als auch aufgrund des Leistungskalküls im Zeitpunkt des Beginns der Erwerbstätigkeit keine am allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Leistungen erbringen kann bzw konnte, „dies schon auf Grund der massiven augenärztlichen Einschränkungen und schon alleine auf Grund des eingeschränkten Sehvermögens". Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle an den Kläger rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.