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Bsw5410/03•AUSL EGMR Bsw5410/03
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Tysiac gegen Polen, Urteil vom 20.3.2007, Bsw. 5410/03.
Art. 8 EMRK - Verweigerung einer medizinisch indizierten Abtreibung. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 14.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 2.442,91 bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarats (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1971 geborene Bf. ist seit 1977 stark kurzsichtig. Nachdem sie im Februar 2000 schwanger geworden war, konsultierte sie drei Augenärzte, da sie besorgt über mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Schwangerschaft war. Die Ärzte kamen zu dem Schluss, dass die Schwangerschaft und die Geburt angesichts der pathologischen Veränderung ihrer Netzhaut eine Gefahr für das Augenlicht der Bf. darstellten. Sie weigerten sich jedoch, die für einen Schwangerschaftsabbruch erforderliche Bestätigung auszustellen, da die drohende Netzhautablösung nicht sicher vorhersehbar wäre (Anm.:
Das Familienplanungsgesetz 1993 sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Abtreibung unter anderem in Fällen vor, in denen die Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der werdenden Mutter gefährdet. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung ist von einem anderen Arzt zu bestätigen als jenem, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt).
Am 20.4.2000 bestätigte eine Ärztin für Allgemeinmedizin, dass die Schwangerschaft eine Gefahr für die Gesundheit der Bf. darstelle, da wegen der mittels Kaiserschnitt erfolgten Geburten ihrer beiden ersten Kinder eine Verletzung der Gebärmutter drohe. Außerdem wies sie auf die Sehschwäche und die pathologische Veränderung der Netzhaut der Bf. hin.
Die Bf. ging davon aus, aufgrund dieses Attests einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen zu können. Sie wandte sich daraufhin an ein staatliches Krankenhaus in Warschau, um die Abtreibung durchführen zu lassen. Am 26.4.2000 nahm sie einen Termin beim Leiter der gynäkologischen Abteilung wahr. Nach einer fünfminütigen Untersuchung schrieb der Arzt einen Vermerk auf die Rückseite des von der Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellten Attests, wonach weder die Sehschwäche der Bf. noch ihre beiden vorangegangenen Geburten einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen würden.
Aufgrund der Verweigerung der Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs brachte die Bf. im November 2000 ihr drittes Kind mittels Kaiserschnitt zur Welt. Nach der Geburt trat eine deutliche Verschlechterung der Sehkraft der Bf. ein, aufgrund derer ihr die völlige Erblindung droht.
Im März 2001 strengte die Bf. ein Strafverfahren gegen den Leiter der gynäkologischen Abteilung des Warschauer Krankenhauses an, da sie aufgrund der verweigerten Abtreibung mit dem Verlust der Sehkraft eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Das Verfahren wurde im Dezember eingestellt, nachdem drei Gutachter einen Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft bzw. Geburt und dem Verlust der Sehkraft verneint hatten. Der beschuldigte Arzt wurde nicht befragt. Diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Warschau bestätigt.
Die Einstellung des Strafverfahrens wurde am 2.8.2002 vom Bezirksgericht Warschau-Sródmiescie bestätigt. Das Gericht stellte in seinem 23 Zeilen umfassenden Urteil fest, dass die Verweigerung des Schwangerschaftsabbruchs keinen Einfluss auf den Verlust der Sehkraft der Bf. gehabt hätte. Angesichts des Grades der Veränderung ihrer Netzhaut sei diese auch unabhängig von der Schwangerschaft zu erwarten gewesen.
Auch ein von der Bf. angestrengtes Disziplinarverfahren gegen den Leiter der gynäkologischen Abteilung des Warschauer Krankenhauses wurde eingestellt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung wendet ein, die Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen, da die Bf. keine zivilrechtliche Schadenersatzklage gegen die verantwortlichen Ärzte eingebracht habe und daher der innerstaatliche Instanzenzug nicht erschöpft sei.
Der GH verweist auf seine Zulässigkeitsentscheidung, in der er die Frage der Erschöpfung des Instanzenzugs mit der Entscheidung in der Sache verbunden hat und bestätigt diese Vorgangsweise.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Die Bf. bringt vor, sie sei durch das Versäumnis des Staates, ihr unter den ihre Gesundheit gefährdenden Umständen eine legale Abtreibung zu ermöglichen, gezwungen gewesen, ihre Schwangerschaft sechs Monate lang in dem Wissen fortzusetzen, dass sie bei der Geburt beinahe blind sein würde.
Der GH erkennt unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Verletzung von Art. 3 EMRK und erachtet es als angemessener, die Beschwerde unter Art. 8 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringt vor, ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und ihrer physischen und psychischen Integrität sei durch die Verweigerung einer rechtmäßigen Abtreibung verletzt worden, da sie dadurch einer ernsten Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt worden sei. Außerdem liege eine Verletzung der positiven Verpflichtungen des Staates vor, weil kein rechtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen werdenden Müttern und Ärzten über die medizinische Notwendigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs zur Verfügung gestanden sei.
1. Zum Gegenstand der Beschwerde:
Wie der GH feststellt, sieht das polnische Recht bestimmte Ausnahmen vom allgemeinen Abtreibungsverbot vor. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht Aufgabe des GH zu prüfen, ob die EMRK ein Recht auf eine Abtreibung garantiert.
2. Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK:
Die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall unbestritten. Der GH hat bereits festgestellt, dass das Privatleben auch die psychische und physische Integrität umfasst und dass eine positive Verpflichtung des Staates besteht, das Recht seiner Bürger auf Achtung dieser Integrität zu gewährleisten. Während die Regelung von Abtreibungen das Abwägen von privaten und öffentlichen Interessen betrifft, muss sie im Falle medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbrüche auch vor dem Hintergrund der positiven Verpflichtungen des Staates beurteilt werden, die körperliche Integrität werdender Mütter zu schützen.
Die Bf. bringt vor, die Verweigerung der Abtreibung habe auch einen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte begründet. Der GH hält es jedoch für angemessener, die Beschwerde ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen des Staates zu prüfen.
3. Zur Entscheidung in der Sache:
Der vorliegende Fall muss vor dem Hintergrund der Vorschriften des Familienplanungsgesetzes 1993 gesehen werden, das Abtreibungen mit wenigen Ausnahmen verbietet und Ärzte, die eine rechtswidrige Abtreibung durchführen, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Einer Stellungnahme der Polnischen Vereinigung für Frauen und Familienplanung zufolge scheuen Ärzte wegen des Fehlens eines klaren Verfahrens zur Feststellung der medizinische Notwendigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs davor zurück, diesen zu genehmigen. Nach Ansicht des GH besteht vor allem in Fällen, in denen zwischen der schwangeren Frau und den Ärzten Uneinigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine legale Abtreibung entsteht, die Notwendigkeit für verfahrensrechtliche Sicherheiten. In solchen Situationen muss das anwendbare Recht in erster Linie für Klarheit über die rechtliche Lage der schwangeren Frau sorgen. Das Verbot von Abtreibungen und die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung kann einen abschreckenden Effekt auf Ärzte haben, wenn sie in einem Einzelfall über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abtreibung entscheiden. Die Vorschriften über die Möglichkeiten für eine rechtmäßige Abtreibung sollten in einer Art und Weise formuliert sein, die diesen Effekt mildern. Wenn sich der Gesetzgeber entscheidet, die Abtreibung zu erlauben, darf er den rechtlichen Rahmen nicht so gestalten, dass die tatsächlichen Möglichkeiten beschränkt werden, sie zu erlangen.
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass Maßnahmen, durch die grundlegende Menschenrechte berührt werden, in bestimmten Fällen einem gewissen Verfahren vor einem unabhängigen Spruchkörper unterworfen werden, der die Gründe für die Maßnahme und die zugrunde liegenden Beweise überprüfen kann. In Fällen wie dem vorliegenden sollte ein solches Verfahren einer schwangeren Frau zumindest die Gelegenheit einräumen, persönlich gehört zu werden. Der zuständige Spruchkörper sollte ihr Vorbringen berücksichtigen und seine Entscheidung schriftlich begründen.
Bei Entscheidungen über den Abbruch einer Schwangerschaft kommt dem Zeitfaktor besondere Bedeutung zu. Das Verfahren sollte daher sicherstellen, dass Entscheidungen darüber unverzüglich getroffen werden, um Schädigungen der Gesundheit der Betroffenen zu vermeiden, die durch eine späte Abtreibung hervorgerufen werden könnten. Verfahren zur nachträglichen Überprüfung von Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine rechtmäßigen Abtreibung können diese Aufgabe nicht erfüllen. Das Fehlen eines solchen präventiven Verfahrens im innerstaatlichen Recht trägt daher zum Versäumnis des Staates bei, seinen positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK zu entsprechen.
Die schwere Kurzsichtigkeit, an der die Bf. seit 1977 litt, steht außer Streit. Es ist nicht Aufgabe des GH, das medizinische Urteil der Ärzte über die Schwere der Erkrankung der Bf. in Frage zu stellen. Es wäre auch nicht angebracht darüber zu spekulieren, ob die Schlussfolgerung der Ärzte über die Auswirkungen der Schwangerschaft der Bf. auf ihre Sehkraft korrekt waren. Es ist ausreichend festzustellen, dass die Bf. befürchtete, die Schwangerschaft und die Geburt könnten ihr Augenlicht weiter gefährden. Angesichts der medizinischen Beratung, die sie während ihrer Schwangerschaft erhielt, und insbesondere ihrer Krankengeschichte können ihre Befürchtungen nicht als irrational angesehen werden. Die Feststellung des Vorliegens einer medizinischen Indikation für eine Abtreibung ist in einem Erlass des Gesundheitsministeriums geregelt. Demnach muss eine Bestätigung von zwei Spezialisten eingeholt werden, die den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst vornehmen dürfen. Diese Vorgehensweise erlaubt ein relativ rasches Ergreifen der gebotenen Maßnahmen und unterscheidet sich nicht wesentlich von den in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten gewählten Lösungen. Der Erlass unterscheidet jedoch nicht zwischen Situationen, in denen zwischen der schwangeren Frau und den Ärzten Einigkeit besteht – und in denen eine solche Vorgehensweise praktikabel ist – und Fällen, in denen es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der schwangeren Frau und den Ärzten oder zwischen den Medizinern untereinander kommt. Der Erlass sieht kein Verfahren zur Beilegung solcher Kontroversen vor. Er verpflichtet die Frau lediglich, die Bestätigung eines Spezialisten einzuholen, ohne die Schritte anzugeben, die sie setzen könnte, wenn ihre Meinung und die des Spezialisten divergieren.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass das polnische Recht, wie es im Fall der Bf. zur Anwendung kam, keinen effektiven Mechanismus vorsah, der geeignet gewesen wäre festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abtreibung in ihrem Fall erfüllt waren. Dadurch wurde für die Bf. eine Situation der anhaltenden Unsicherheit geschaffen. Ihre gedankliche Auseinandersetzung mit den möglichen gesundheitlichen Folgen ihrer Schwangerschaft führte daher zu schwerer Beunruhigung und Sorge.
Das von der Regierung ins Treffen geführte Schadenersatzrecht stellte der Bf. kein wirksames Instrument zur Geltendmachung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens zur Verfügung, da eine zivilrechtliche Klage nur rückwirkenden und kompensatorischen Charakter hätte. Auch die Untersuchung der Umstände des Falles im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Leiter der gynäkologischen Abteilung des Warschauer Krankenhauses hätten den Eintritt der Schädigung der Gesundheit der Bf. nicht verhindern können. Dasselbe gilt für Disziplinarverfahren vor der Ärztekammer. Nach Ansicht des GH können solche retrospektiven Maßnahmen alleine nicht ausreichen, um angemessenen Schutz für die physische Integrität von Personen zu gewähren, die sich in einer so verletzlichen Position wie die Bf. befinden.
Der GH weist daher die Einrede der Regierung zurück und stellt fest, dass die Behörden ihren positiven Verpflichtungen, das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens zu achten, nicht entsprochen haben. Daher liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Borrego Borrego; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bonello).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Der GH stellt fest, dass die Beschwerde über das Versäumnis des Staates, ein angemessenes Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten über die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abtreibung einzurichten, sich im Wesentlichen mit den unter Art. 8 EMRK geprüften Fragen überschneiden. Er wird daher keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK vornehmen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK durch das Versäumnis der Behörden, während der von ihr angestrengten strafrechtlichen Untersuchung Rücksicht auf ihre schwere Sehbehinderung zu nehmen.
Der GH erachtet eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK angesichts der Gründe für die Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht als notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 25.000,– für immateriellen Schaden; € 14.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 2.442,91 bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarats (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Glass/GB v. 9.3.2004, NL 2004, 70.
Vo/F v. 8.7.2004 (GK), NL 2004, 180; EuGRZ 2005, 568.
Storck/D v. 16.6.2005, NL 2005, 134.
D./IRL v. 5.7.2006 (ZE), NL 2006, 182.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.3.2007, Bsw. 5410/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 82) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_2/Tysiac.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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