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8ObA102/06t•OGH 8ObA102/06t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Broesigke und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian H*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gert Ragossnig GmbH in Graz, wider die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwälte in Graz, wegen 5.200 EUR brutto s.A. über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2006, GZ 8 Ra 70/06k-19, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach dem klaren Wortlaut des Punktes VI. des Sozialplans vom 24. 8. 2005 gebührt eine freiwillige Abfertigung nur jenen ArbeitnehmerInnen, für deren Dienstverhältnis die Beendigung innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung ausgesprochen wurde und bei welchen das Dienstverhältnis bis längstens Ende der Kündigungsfrist einvernehmlich beendet wurde. Letztere Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor: Der Kläger äußerte, nachdem er gekündigt wurde, sinngemäß:" Ihr erwartet eh nicht von mir, dass ich noch einmal hineingehe, weil es könnte sein, dass ich etwas fallen lasse."
Der Kläger ersuchte um Dienstfreistellung. Diesem Ansuchen kam die Beklagte - die die Äußerung des Klägers als Drohung auffasste und Angst um ihre High-Tech Produktion hatte - nach.
Die Behauptung, die Beklagte habe ein ihr eingeräumtes Gestaltungsrecht willkürlich zum Nachteil des Klägers ausgeübt, ist schon deshalb unzutreffend, weil die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses als Voraussetzung für die freiwillige Abfertigung eine Mitwirkung des Klägers vorausgesetzt hätte. Hier steht jedoch weder fest, dass der Kläger eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt anstrebte noch erstattete der Kläger ein Vorbringen, dass er die Beklagte vergeblich aufgefordert habe, mit ihm eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren.
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