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Bsw17073/04•AUSL EGMR Bsw17073/04
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Kaiser gegen die Schweiz, Urteil vom 15.3.2007, Bsw. 17073/04.
Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 6 EMRK - Verspätete Vorführung vor einen Richter zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung.
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 2.750,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 5.11.2003 stellte die Staatsanwaltschaft beim BG Zürich einen Haftbefehl gegen die Bf. aus, worauf sie noch am selben Tag verhaftet und in Polizeigewahrsam genommen wurde. Fünf Tage später erfolgte ihre Vorführung vor den zuständigen Einzelrichter, der die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bestätigte und die Untersuchungshaft anordnete. Begründend führte er aus, die Bf. stehe im Verdacht, eine Ausländerin unter dem Vorwand, ihr eine Stelle als Kellnerin anzubieten, in die Schweiz gelockt und sie in der Folge ermutigt zu haben, ihr Geld als Prostituierte zu verdienen. Ihr auf § 62 Abs. 2 der StPO des Kantons Zürich (Anm.: Danach hat der Einzelrichter ehetunlichst, jedoch spätestens zwei Tage nach Ausstellung des Haftbefehls über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden) gestützter Antrag auf sofortige Freilassung sei wegen Vorliegens des Haftgrunds der Verabredungsgefahr abzulehnen. Die Bf. wandte sich darauf mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte ihre sofortige Freilassung, da über die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung nicht rechtzeitig abgesprochen worden wäre. Ferner stellte sie einen Antrag auf Entbindung von der Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.
In der Folge wurde der Bf. vom Präsidenten der zuständigen Kammer des Bundesgerichts ein Aufschub bis 1.12.2003 gewährt, um ihre finanzielle Situation darzulegen. Mit Schreiben vom 21.11.2003 erneuerte die Bf. ihr Begehren auf sofortige Freilassung, zusätzlich stellte sie einen Antrag auf Entschädigung wegen verspäteter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung. Am 27.11.2003 wurde sie aus der Haft entlassen.
Mit Urteil vom 5.12.2003 erklärte das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde der Bf. für unzulässig. Es räume ein, dass der angefochtene Haftentscheid vom 10.11.2003 offensichtlich verspätet sei, andererseits habe die Bf. in ihrem Rechtsmittel nicht die Anforderungen des Art. 90 (alt) Gerichtsorganisationsgesetz beachtet, wonach eine staatsrechtliche Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung sowie eine kurze – begründete – Angabe der als verletzt erachteten Verfassungsrechte bzw. Rechtsprinzipien zu enthalten habe. Sie habe es insbesondere verabsäumt darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen das Eingeständnis der Unterinstanzen habe, Verfahrensregeln missachtet zu haben. Gleichzeitig wies es ihren Antrag auf Entbindung von der Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten wegen nicht fristgerechter Darlegung ihrer finanziellen Situation ab.
Am 19.11.2005 erhob die Staatsanwaltschaft beim BG Zürich Anklage gegen die Bf. wegen Anstiftung zur Zuhälterei. Die Bf. erklärte sich für nicht schuldig und beanspruchte den Zuspruch von CHF 3.000,– als Entschädigung für den gesamten Haftzeitraum.
Mit Urteil vom 4.5.2006 wurde die Bf. vom BG Zürich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zur ungerechtfertigten Freiheitsentziehung im Ausmaß von drei Tagen stellte es fest, die Bf. habe dadurch keinen materiellen Schaden oder sonstigen Nachteil erlitten, außerdem seien die Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft während des gesamten Haftzeitraums gegeben gewesen.
Die Bf. legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gericht zweiter Instanz ein, das zur Zeit noch anhängig ist. Die Verweigerung einer Entschädigung für ungerechtfertigte Haft wurde von ihr indes nicht angefochten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet Verletzungen von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter), Art. 5 Abs. 5 EMRK (Recht auf Haftentschädigung) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK:
Die Bf. bringt vor, sie sei dem zuständigen Einzelrichter erst nach fünf Tagen vorgeführt worden, obwohl § 62 Abs. 2 der StPO des Kantons Zürich für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung eine maximale Frist von zwei Tagen vorsehe.
1. Zur Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs:
Die Regierung wendet ein, in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde habe die Bf. nicht die Argumentation des Einzelrichters des BG Zürich in Frage gestellt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, die Missachtung der Zwei-Tages-Frist müsse ihre sofortige Freilassung zur Folge haben. Dem Bundesgericht könne die Unzulässigerklärung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zum Vorwurf gemacht werden, da im vorliegenden Fall die Vorgaben des Art. 90 (alt) Gerichtsorganisationsgesetz nicht eingehalten worden wären. Der GH hält vorab fest, dass die Bf. sich vor den nationalen Instanzen nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Art. 5 EMRK berufen hat. Andererseits hat sie sich in ihrem Vorbringen auf Art. 31 der Bundesverfassung (Verbot der willkürlichen Freiheitsentziehung) gestützt, dessen Absatz 3 eine mit Art. 5 Abs. 3 EMRK vergleichbare Garantie enthält.
Das Bundesgericht hat selbst eingeräumt, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch den Einzelrichter des BG Zürich sei verspätet erfolgt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des GH kann eine Beschwerde nicht wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückgewiesen werden, wenn ein Höchstgericht sich, wenn auch nur kurz, zu der Hauptsache geäußert hat. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist dieser Beschwerdepunkt für zulässig zu erklären (einstimmig).
Die Regierung bringt vor, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne von der in § 62 Abs. 2 StPO des Kantons Zürich vorgesehenen Zwei-Tages-Frist unter bestimmten Umständen Abstand genommen werden. Außerdem habe der Einzelrichter beim BG Zürich in seinem Haftentscheid vom 10.11.2003 hervorgehoben, dass die Missachtung der Zwei-Tages-Frist nicht automatisch die sofortige Freilassung zur Folge habe. Im vorliegenden Fall habe der Haftgrund der Verabredungsgefahr die ganze Zeit über bestanden, und zwar auch zwischen dem 5.11. und 10.11.2003, was von der Bf. übrigens nie bestritten worden wäre.
Der GH erinnert daran, dass die nationalen Behörden – und insbesondere das Bundesgericht – einhellig eingeräumt haben, der Haftentscheid des Einzelrichters beim BG Zürich sei verspätet erfolgt. Der Zeitraum von fünf Tagen, der zwischen der an der Bf. erfolgten Freiheitsentziehung und ihrem Erscheinen vor dem Einzelrichter verstrich, ist in jedem Fall mit seiner zum Recht auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter iSd. Art. 5 Abs. 3 EMRK etablierten Spruchpraxis unvereinbar.
Der GH kann keine außergewöhnlichen Umstände erkennen, die das Verstreichen von fünf Tagen bis zur Vorführung vor den Einzelrichter rechtfertigen könnten, berücksichtigt man auch die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall in faktischer und rechtlicher Hinsicht um keine komplexe Strafsache handelte. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Bf. dem zuständigen Richter nicht unverzüglich vorgeführt wurde. Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK:
Die Bf. bringt vor, sie habe von den nationalen Gerichten keinen Schadenersatz erhalten.
Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Bf. im Verfahren vor dem BG Zürich einen Haftentschädigungsantrag gestellt hat, der jedoch abgewiesen wurde. Andererseits hat sie es verabsäumt, beim Gericht zweiter Instanz die Weigerung des BG Zürich, ihr eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft im Ausmaß von drei Tagen zuzusprechen, anzufechten.
Mit Rücksicht darauf, dass die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, darunter insbesondere § 62 Abs. 2 der StPO des Kantons Zürich, die Beachtung der aus Art. 5 Abs. 3 EMRK fließenden Garantien exakt festschreiben, war auch der Anspruch der Bf. auf Zuspruch einer Entschädigung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt. Darüber hinaus kann laut der Judikatur des Bundesgerichts jedermann, der behauptet, ihm wäre die Freiheit entgegen Art. 5 EMRK entzogen worden, seine Ansprüche direkt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK stützen.
Da die Bf. es verabsäumte, beim Gericht zweiter Instanz eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft zu beantragen, ist dieser Beschwerdepunkt wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art. 35 Abs. 1 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Die Bf. behauptet, das Bundesgericht habe ihren Antrag auf Befreiung von der Zahlung einer Sicherheitsleistung für die zu erwartenden Prozesskosten zu Unrecht abgewiesen, was eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 EMRK darstelle. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 5.12.2003 geht hervor, dass die Bf. nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Rechenschaft über ihre finanzielle Situation ablegte und solcherart Formerfordernissen des nationalen Rechts zuwiderhandelte. Dieser Beschwerdepunkt ist somit wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art. 35 Abs. 1 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 2.750,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
De Jong, Baljet und Van den Brink/NL v. 22.5.1984, A/77, EuGRZ 1985,
Brogan u.a./GB v. 29.11.1988, A/145-B.
Öcalan/TR v. 12.5.2005 (GK), NL 2005, 117; EuGRZ 2005, 463.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.3.2007, Bsw. 17073/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 80) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_2/Kaiser.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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