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14Os16/07w•OGH 14Os16/07w
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Silvia K***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Dezember 2006, AZ 9 Bs 384/06y (ON 7 des Rk-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wies mit Beschluss vom 17. November 2006, GZ 1 Rk 143/06w-4, den Antrag des Privatbeteiligten Gerhard H***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Silvia K***** und Mag. Werner Z***** wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und der schweren Nötigung zurück. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Privatbeteiligten wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss zurück.
Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Gerhard H*****, welches ebenso unzulässig ist, weil gegen eine solche Entscheidung des Gerichthofes zweiter Instanz nach der Strafprozessordnung kein weiterer Rechtszug zulässig ist. Über den unter einem eventualiter gestellten Antrag auf „Rücksendung ... sämtlicher Unterlagen in 1 Rk 143/06w..." wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
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