OLG Wien 13R24/07f

13R24/07fOberlandesgericht26.02.2007

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 13R24/07f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2007

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz als Vorsitzende sowie Dr. Lindner und Mag. Koch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** L*****, Rechtsanwalt, 1010 Wien, A*****, wider die beklagte Partei M***** S*****, Angestellter, N*****, 16000 Prag 6 D, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.340,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.1.2007, 14 Cg 60/06f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.463,04 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (hierin EUR 243,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten EUR 36.340,-- s.A. an offenem Honorar für anwaltliche Leistungen in den Jahren 1996 bis 2006 in Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien und dem Bezirksgericht Klosterneuburg. Er brachte vor, der Beklagte habe sich im Bevollmächtigungsvertrag verpflichtet, die Honorare und Auslagen in Wien zu berichtigen und sich damit einverstanden erklärt, dass ebenda (in Wien) auch der Honoraranspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne. Auf Grund dieser Gerichtstandvereinbarung sei das Landesgericht für ZRS Wien gemäß Art 17 Nr 3 EuGVVO zuständig. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Bevollmächtigungsvertrages habe der Beklagte seinen Wohnsitz in Österreich (in Klosterneuburg) gehabt, wo er sich auch regelmäßig aufhalte. Die Gerichtsstandvereinbarung gelte auch für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien, die fehlende inländische Gerichtsbarkeit und die fehlende internationale Zuständigkeit ein. Im Übrigen bestritt er und beantragte er die Abweisung der Klage.

Der Kläger sei als Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne des KSchG, der Beklagte sei Angestellter gewesen. Der Kläger habe ihn in Unterhaltsprozessen vertreten, weshalb der Beklagte Verbraucher sei. Da er seinen Wohnsitz bis zum Jahr 2000 in Klosterneuburg gehabt habe, könne als Erfüllungsort und als Gerichtsstand nur der Ort begründet werden, wo der Konsument seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung gehabt habe. Das sei in Wien nicht der Fall gewesen, weshalb eine allfällige derartige Vereinbarung unwirksam sei. Gemäß Art 16 EuGVVO seien Klagen gegen einen Verbraucher vor den Gerichten des Mitgliedsstaats einzubringen, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Der Kläger bestritt diese Prozesseinreden des Beklagten. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Einwendungen der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit ab. Es vertrat die Rechtsansicht, die EuGVVO sei anzuwenden, weil die Klage nach ihrem Inkrafttreten (in Österreich am 1.3.2002, in Tschechien am 1.5.2004) eingebracht worden sei. Nach Art 3 EuGVVO könnten Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der EuGVVO geklagt werden. Die Bestimmungen der EuGVVO seien nicht nach nationalem Recht, sondern vertragsautonom auszulegen. Es handle sich um keine Verbrauchersache, weil keiner der Fälle des Art 15 EuGVVO vorliege. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO lägen ebenfalls nicht vor, weil eine solche Vereinbarung eine schriftliche Willenserklärung jeder Vertragspartei erfordere, der Kläger aber nur die vom Beklagten unterfertigte Vollmacht vorgelegt habe. Allerdings enthalte die Vollmacht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes. Die Vereinbarung des Erfüllungsortes könne formfrei erfolgen, es genüge, dass diese Vereinbarung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht (österreichischem Recht) wirksam sei. Da nach österreichischem Recht der Erfüllungsort formfrei vereinbart werden könne, liege in der Unterfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Beklagten eine ausreichende Zustimmung zum darin enthaltenen Erfüllungsort. Der Kläger sei daher berechtigt, den Beklagten an diesem Erfüllungsort, das ist Wien, zu klagen, weshalb die internationale örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Klage zurückgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zutreffend vertritt der Rekurswerber die Ansicht, ein Rechtsanwalt sei im Verhältnis zu seinen Klienten Unternehmer im Sinne des KSchG (Klauser/Kodek ZPO16 E 92 zu § 104 JN). Wenn sich die Tätigkeit des Klägers auf die Vertretung in Unterhaltssachen bezogen haben sollte, wäre der Beklagte zweifellos Verbraucher im Sinne des KSchG unabhängig von seinem Beruf. Ebenso zutreffend weist der Rekurswerber darauf hin, dass gemäß § 14 KSchG die Zuständigkeit für eine Klage nach den §§ 88 JN (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und 104 Abs 1 JN (Gerichtsstand auf Grund einer Gerichtsstandvereinbarung) nur dort begründet werden kann, wo der Konsument seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz bis zur Verlegung nach Tschechien offenbar in Klosterneuburg, also außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes hatte. Ob er in Wien gearbeitet hat, ist offen geblieben. Sollte der Beklagte nicht in Wien gearbeitet haben, so wäre die Vereinbarung eines Gerichtsstandes oder Erfüllungsortes Wien gemäß § 14 KSchG unwirksam.

Das hilft dem Rekurswerber aber nicht weiter.

Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die EuGVVO überhaupt anzuwenden ist, weil sie zwar im Zeitpunkt der Klageerhebung in beiden Mitgliedsstaaten in Geltung stand, die Vereinbarung des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes aber zwischen in Österreich wohnenden Österreichern getroffen und sowohl der Erfüllungsort als auch der Gerichsstand Wien waren, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Auslandsbezug fehlte.

Die Anwendung der EuGVVO ist bei reinen Binnensachverhalten ausgeschlossen (vgl nur Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rz 47 zur Gerichtsstandsvereinbarung; dasselbe muss für die Ermittlung des Erfüllungsortes gelten).

Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen (...) anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind. Ob es für die Anwendbarkeit der EuGVVO immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (so offenbar Klauser/Kodek ZPO16 FN 4 zu Art 23 EuGVVO und Simotta in Konecny-Fasching² Rz 215 zu § 104 JN) oder der Klageerhebung (so Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 11 zu Art 23; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Art 23 Rz 18) ankommt, kann hier dahingestellt bleiben. Der EuGH sprach aus, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nur eine Zuständigkeitsoption ist, die erst bei Klageerhebung ihre Wirkung entfaltet (13.11.1979 - 25/79 Sanicentral; ebenso OLG Hamm IPrax 1991, 324 mwN; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller [Hrsg] Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 46 zu Art 23 EuGVVO; kritisch Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 3 zu Art 66 EuGVVO). Auch Simotta (in Konecny-Fasching² Rz 217 zu § 104 JN mwN) vertritt die Ansicht, dass eine im Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung, die im Zeitpunkt der Klageerhebung (nach der EuGVVO: Ergänzung des Rekursgerichtes) wirksam ist, gilt. Das ergibt auch die Auslegung des Art 66 Abs 1 EuGVVO, wonach die Voraussetzungen der Zuständigkeit im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung vorliegen müssen. Es genügt daher, wenn der Auslandsbezug im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Daher sind die Gerichtsstandsvereinbarung und der Erfüllungsort - sofern diesbezüglich keine Vereinbarung vorliegt [siehe unten] - nur nach der EuGVVO zu beurteilen.

Systematisch ist zunächst die Frage des Verbrauchergerichtsstandes, danach einer allgemeinen Gerichtsstandsvereinbarung und zuletzt der Erfüllungsort zu prüfen.

Liegt eine Verbrauchersache gemäß Art 16 Abs 2 EuGVVO vor, so kann der Beklagte nur vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagt werden.

Art 15 EuGVVO lautet:

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu dem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr 5 nach diesem Abschnitt (Abschnitt 4) der EuGVVO, wenn

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