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8Nc4/07s•OGH 8Nc4/07s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Josef W*****, 2. Ingrid W*****, beide vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssozietät in Linz, wegen Feststellung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller vom 1. Februar 2007, den Beschluss
gefasst:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat Dr. Reinhold Schaumüller gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er mit dem Erstkläger seit mehr als 30 Jahren gut bekannt sei. Diese gute Bekanntschaft werde durch häufige Kontakte laufend erneuert. Der Erstkläger stelle keine Person wie jede andere dar, der er völlig emotionslos gegenübertreten könne. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat Dr. Schaumüller in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN daher gegeben.
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