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7Nc7/07z•OGH 7Nc7/07z
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, , vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F GmbH, *****, vertreten durch Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen EUR 17.340,94 sA über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen 8 Tagen nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.
Begründung:
Mit der am 3. 10. 2005 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der Reparaturkosten, die für den Motortausch an einem von ihr von der Beklagten gekauften Gebrauchtwagen aufzuwenden waren. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe keinen Mangel oder Schaden zu vertreten.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 13. 10. 2006 (ON 32) unter anderem den - ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten - Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien. Die Beklagte beantragte in ihrer Äußerung vom 6. 11. 2006 (ON 33), den Delegierungsantrag abzuweisen.
Der darüber gefasste, antragsabweisende Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 11. 2006 (ON 34) wurde über Rekurs der Beklagten vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 20. 12. 2006 (ON 37) als nichtig aufgehoben.
Das Erstgericht legte hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorlage ist verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung und der Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen „abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche nach dem Vorgesagten durch das zuständige Erst- und Vorlagegericht bisher unterblieben ist, war vorerst wie im Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nc 6/04m; 7 Nc 36/05m; Mayr in Rechberger3 § 31 JN Rz 5 jeweils mwN).
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