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1Nc19/07w•OGH 1Nc19/07w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 6/07x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Martin D*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter/ Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von EUR 29.105,86. Der Ersatzanspruch wird aus einer nach Ansicht des Antragstellers unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Antragsteller den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des dem - nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen - Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgerichts ableitet.
Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.
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