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15Os16/07b•OGH 15Os16/07b
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Ulrike P***** u.a. wegen § 302 StGB, AZ 241 Ur 210/06k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Lutz E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Oktober 2006, AZ 23 Bs 266/06w, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Lutz E***** gegen die mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juli 2006 erfolgte Abweisung seines Antrags auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Ulrike P***** und Dr. Gerhard G***** wegen § 302 StGB als unzulässig zurück.
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete - als „Nichtigkeitsantrag" bezeichnete - Beschwerde war wiederum zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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