OGH 6Nc3/07d

6Nc3/07dObergericht14.02.2007

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nc3/07d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, , vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K-GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung AZ 7 C 290/06i des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz-Ost das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die in Wien ansässige Klägerin begehrt die Räumung eines in Graz gelegenen Mietobjekts.

Die Beklagte mit Sitz in Wien bestreitet das Klagebegehren. Sie beantragt, die Rechtssache vom zuständigen Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, weil beide Parteien und deren Vertreter, die zur Parteienvernehmung der Streitteile namhaft gemachten Geschäftsführer und der Großteil der beantragten Zeugen ihren Sitz bzw Wohnsitz in Wien hätten und vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien bereits drei Verfahren über behauptete Mietzinsrückstände betreffend das zu räumenden Mietobjekts - ebenfalls nach Delegation - anhängig seien.

Die Klägerin schloss sich dem Delegierungsantrag an. Das Bezirksgericht Graz-Ost sprach sich für die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aus.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein ausschließlicher Gerichtsstand (hier § 83 JN) steht einer Delegierung nicht entgegen (6 Nd 1/01). Diese soll zwar nur den Ausnahmefall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (RIS-Justiz RS0046233). Schon im Hinblick auf den Wohnort eines Großteils der zu vernehmenden Personen in Wien oder in der unmittelbaren Nähe Wiens ist eine Delegierung zweckmäßig.

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