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9Ob105/06s•OGH 9Ob105/06s
9Ob105/06sObergericht01.02.2007
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.658 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf T*****, geboren *****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2006, GZ 39 R 69/06w-26, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionswerberin hat in zweiter Instanz weder eine Mängel- noch eine Rechtsrüge erhoben, sondern ausschließlich die erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft. Dass das Berufungsgericht die Tatsachenrüge „aus rechtlichen Gründen" nicht erledigt habe, trifft nur teilweise zu. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenrüge teilweise als unberechtigt erachtet; lediglich einen Teil der bekämpften Feststellungen - jenen, der die Vorgespräche und Abreden zu einem Mietvertrag über eine nicht von der Aufkündigung betroffene Wohnung betrifft - erachtete das Berufungsgericht als für die Entscheidung irrelevant. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz wird von der Revisionswerberin nicht in schlüssiger und den Erfordernissen des § 502 Abs 1 ZPO entsprechender Weise bekämpft.
In zweiter Instanz nicht ausgeführte Mängel- und Rechtsrügen können in dritter Instanz nicht nachgetragen werden.
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