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8ObS21/06f•OGH 8ObS21/06f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johanna U*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gert Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, 8020 Graz, Europaplatz 12, wegen EUR 6.908,-- sA Insolvenz-Ausfallgeld, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2006, GZ 8 Rs 120/06p-10, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 12. 2006 zurückgewiesen.
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