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8ObS10/06p•OGH 8ObS10/06p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei IAF Service GesmbH, Geschäftsstelle Wien, 1040 Wien, Operngasse 17-21, und die auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der H*****, wegen EUR 63.626,52 sA (Revisionsinteresse EUR 52.793,39), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2006, GZ 7 Rs 56/06s-57, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach Ansicht des Revisionswerbers hätte das Berufungsgericht seine Beendigungserklärung nach deren objektiven Erklärungswert als vorzeitigen Austritt qualifizieren müssen. Die damit aufgeworfene Frage der Auslegung einer Beendigungserklärung im Einzelfall ist keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier keine Rede sein: Die am 10. 7. 2000 abgegebene Beendigungserklärung des Klägers, der im Übrigen bereits seit April 2000 kein Entgelt mehr erhalten hatte, ist als Kündigung bezeichnet. Der Kläger erklärte darin, den Vertrag zum 31. 10. 2000 zu kündigen. Diese Erklärung nicht als Austritt zu qualifizieren, ist daher alles andere als unvertretbar.
§ 1 Abs 3 Z 4 IESG normiert als Grenzbetrag den zweifachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG, bei dem es sich um einen Bruttobetrag handelt. Demgemäß legt § 1 Abs 3 Z 4 IESG fest, dass Insolvenz-Ausfallgeld nicht gebührt, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag den Grenzbetrag übersteigt.
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