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8ObA93/06v•OGH 8ObA93/06v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz K*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts Gesellschaft mbH in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert EUR 26.803,84), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2006, GZ 7 Ra 107/06s-32, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. 11. 2006 zurückgewiesen.
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