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1Nc8/07b•OGH 1Nc8/07b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der zu 45 Cg 144/06d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ilse K*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 4.133,27 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.100 EUR), den Beschluss
gefasst:
Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor. Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin gründet ihren Amtshaftungsanspruch im Zusammenhang mit Dienstbarkeitsstreitigkeiten darauf, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in zwei Verfahren ihre Berufung rechtswidrig und schuldhaft unrichtig bzw auf Grund unvertretbarer Rechtsansicht abgewiesen habe. Eines der beiden Verfahren sei in erster Instanz zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängig gewesen, wobei vor Abtretung an das Bezirksgericht Graz das Oberlandesgericht Graz auf Grund seiner Entscheidung zu AZ 3 R 92/03d vom 22. Juli 2003 in dieses Verfahren involviert gewesen sei. Es sei daher die Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „primär an den Obersten Gerichtshof gerichteten" Delegierungsantrag nach § 9 Abs 4 AHG vor, wobei es darauf hinwies, dass die Klägerin aus der obgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz keine Ersatzansprüche ableitet, sondern lediglich aus zwei Berufungsentscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz.
Eine Delegation hat gemäß § 9 Abs 4 AHG stattzufinden, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die unmittelbar oder im Instanzenzug für den Amtshaftungsprozess zuständig wären.
Der Zweck des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte aus deren Verhalten ein Amtshaftunganspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Es kommt somit darauf an, aus der Entscheidung welchen Gerichtshofs der Anspruch „abgeleitet" wird (Schragel, AHG3, Rz 255). Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin ihre Ansprüche aus angeblich unrichtigen Berufungsentscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab, nicht aber aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz. Gemäß dem genannten Zweck des § 9 Abs 4 AHG besteht daher kein Anlass, die Rechtssache in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel als jenen des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren. Die „Involvierung" des Oberlandesgerichts Graz in eines der klagsgegenständlichen Verfahren durch Fällung einer Rechtsmittelentscheidung, auf die allerdings keine Amtshaftungsansprüche gestützt werden, ist ohne Relevanz. Die Akten sind daher dem Oberlandesgericht Graz zur Delegierung an ein Landesgericht innerhalb seines Sprengels zurückzustellen.
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