OGH 12Os127/06b

12Os127/06bObergericht25.01.2007

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os127/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmad F***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ahmad F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. August 2006, GZ 29 Hv 115/06x-190, sowie seine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Jan S***** sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Mitangeklagten Ivana S***** enthält, wurde Ahmad F***** (jeweils) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28 Abs 2 zweiter (erg: und dritter) Fall, Abs 3 erster Fall SMG, letzteres iVm § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich cirka 25 kg qualitativ teilweise sehr gutes Marihuana und 400 g Haschisch durch Verkauf an die abgesondert verfolgten Rene J*****, Martin M*****, Alexander K*****, Radosav M*****, Innocent I***** und an Jan S***** sowie weitere namentlich nicht bekannte Drogenabnehmer in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte und die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der in § 28 Abs 6 SMG angeführten Menge ausmachte;

2. den abgesondert verfolgten Peter D*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich eine jedenfalls im 2-stelligen Kilogrammbereich liegende große Menge an Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch) im Verlaufe von mehreren zeitlich knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten von der Schweiz aus- und nach Österreich einführte, zu diesen Taten dadurch bestimmt, dass er ihm den Auftrag zur Durchführung dieser Fahrten erteilte, wobei er gewerbsmäßig handelte.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Angesichts der übrigen, das 25-fache der Grenzmenge weit überschreitenden, insbesondere an Rene J***** weitergegebenen Suchtgiftmengen betrifft der Einwand der Mängelrüge (Z 5), der festgestellte Verkauf von 40 g Marihuana an Radoslav M***** und von 100 g Marihuana an Martin M***** finde in deren Aussagen nicht zur Gänze Deckung, keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Konstatierung, wonach auch der Angeklagte F***** die Cannabisprodukte mit Gewinn weiterverkaufte, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus dem Umstand abgeleitet, dass niemand ein mit derartigen Geschäften üblicherweise verbundenes hohes Risiko eingeht, ohne entsprechende finanzielle Vorteile daraus zu erzielen (US 16), und hieraus sowie aus den wiederholten Aufträgen zu Schmuggelfahrten und den unzähligen einzelnen Weitergaben innerhalb eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr gewerbsmäßiges Handeln erschlossen (US 12 f). Dem steht auch die Tätigkeit des Angeklagten als Angestellter in einem Internetcafe nicht entgegen, reicht doch schon ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen für die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (Jerabek in WK2 § 70 Rz 11). Mit spekulativen Überlegungen zu denkmöglichen Motiven des Mitangeklagten Jan S*****, ihn zu Unrecht zu belasten, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt demnach dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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