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1Nc125/06g•OGH 1Nc125/06g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 14/06y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Thomas Michael R*****, vertreten durch Mag. Bernhard C. Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 500 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch darauf, dass er aufgrund einer unrichtigen und unvertretbaren Rechtsansicht in einem Straferkenntnis des Leiters einer Justizanstalt zwei Tage im Hausarrest habe verbringen müssen. Die Entscheidung sei nach jahrelangem Verfahren ersatzlos aufgehoben worden. In Erwiderung auf den Verjährungseinwand der Beklagten vertrat der Kläger die Auffassung, die Verjährungsfrist beginne gemäß § 6 Abs 1 AHG frühestens mit Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung; mit der (gleichzeitig vorgelegten) Entscheidung der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien sei erst am 18. 4. 2005 im Verwaltungsverfahren endgültig über das bekämpfte Straferkenntnis des Anstaltsleiters abgesprochen worden. (Aus dem vorgelegten Bescheid ist ersichtlich, dass das der inkriminierten Freiheitsbeschränkung zugrundeliegende Straferkenntnis dahin abgeändert wurde, dass die Disziplinarstrafe des Hausarrestes zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.)
Das Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor: Es werde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien „in Haftung gezogen".
Eine Delegation hat gemäß § 9 Abs 4 AHG stattzufinden, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialem Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die unmittelbar oder im Instanzenzug für den Amtshaftungsprozess zuständig wären. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, leitet doch der Kläger seine Ansprüche ausschließlich aus dem Straferkenntnis des Anstaltsleiters - und dessen Vollziehung - ab. Die Behauptung, es werde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien „in Haftung gezogen", ist aktenwidrig. Auch aus der vorgelegten Entscheidung der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien ergibt sich im Übrigen klar, dass sie in keiner Weise für den vom Kläger geltend gemachten Schaden kausal sein konnte, und zwar weder zeitlich noch inhaltlich.
Die Delegierungsvoraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG liegen somit nicht vor. Das Prozessgericht wird umgehend eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen haben.
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