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2Ob152/06a•OGH 2Ob152/06a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika S*****, vertreten durch Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 29.000 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 6.300), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2006, GZ 6 R 226/05k98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die beklagte Partei hat den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass sich die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung der Operation unterzogen hätte (vgl RISJustiz RS0038485). Der als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO relevierten Rechtsfrage nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall fehlt es somit an der erforderlichen Präjudizialität (zu diesem Erfordernis vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 60).
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