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7Nc24/06y•OGH 7Nc24/06y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, , vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Werner H, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen EUR 15.000 sA, infolge Antrags des Beklagten auf Delegierung gemäß § 31 JN den
Beschluss
gefasst:
Der am 7. 12. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangte „replizierende Schriftsatz“ des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Eine Replik des Antragstellers auf eine von seinem Gegner gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN abgegebene Äußerung sieht das Gesetz nicht vor.
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