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Bsw35841/02•AUSL EGMR Bsw35841/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Urteil vom 7.12.2006, Bsw. 35841/02.
Art. 10 EMRK, § 78 UrhG - Schutz der Identität einer verurteilten Person.
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.711,63 für materiellen Schaden, € 17.147,33 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von der österreichischen öffentlichen Rundfunkanstalt ORF erhoben. Der ORF berichtete am 13.7.1999 in den Abendnachrichten über die bedingte Haftentlassung von Herrn K., dem Vorsitzenden der neonazistischen Gruppe „Volkstreue außerparlamentarische Opposition" (VAPO). In diesem Zusammenhang wurde auch sein Stellvertreter namens S. erwähnt, der 1995 nach dem Verbotsgesetz verurteilt und fünf Wochen zuvor bedingt aus der Haft enlassen worden war. Dabei wurde einige Sekunden lang ein Bild von S. gesendet.
Aufgrund eines Antrags von S. nach § 78 UrhG erließ das Handelsgericht Wien am 11.11.1999 eine einstweilige Verfügung, die es dem Bf. untersagte, das Bildnis des Antragstellers nach dessen Haftentlassung im Zusammenhang mit der Behauptung, er sei nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, zu veröffentlichen. Nach Ansicht des Handelsgerichts hatte S. ein offenkundiges Interesse daran, dass sein im Zuge des einige Jahre zurückliegenden Strafverfahrens aufgenommenes Bild nicht gesendet werde, selbst wenn die Tatsache seiner inzwischen erfolgten bedingten Haftentlassung erwähnt würde. Die Ausstrahlung seines Bildnisses hätte im Zusammenhang mit dem Bericht über die Haftentlassung von K. keinen zusätzlichen Nachrichtenwert gehabt.
Das OLG Wien wies den Rekurs der Bf. am 21.6.2000 ab. Es bestätigte die Einschätzung des Erstgerichts, die Veröffentlichung des Bildnisses von S. hätte seine berechtigten Interessen iSv. § 78 UrhG iVm. § 7a MedienG verletzt. Wie auch das Handelsgericht betonte das OLG insbesondere, dass sein Bild im Zusammenhang mit der Haftentlassung einer anderen Person veröffentlicht worden sei und S. ein offenkundiges Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses in diesem Zusammenhang habe. Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Bekanntheitsgrades von S. sei sein Fortkommen durch die neuerliche Veröffentlichung eines bei seinem Strafverfahren aufgenommenen Bildes unverhältnismäßig beeinträchtigt worden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bf. wurde vom OGH am 13.9.2000 zurückgewiesen.
Im Hauptverfahren untersagte das Handelsgericht Wien mit Urteil vom 31.12.2000 dem Bf., ohne die Zustimmung von S. dessen Bildnis im Zusammenhang mit der Behauptung zu veröffentlichen, er sei nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, nachdem er seine Haftstrafe verbüßt hatte oder bedingt entlassen worden war.
Die dagegen erhobene Berufung des Bf. an das OLG Wien blieb erfolglos, seine außerordentliche Revision wurde vom OGH am 12.2.2002 zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung bestreitet die Parteifähigkeit des Bf., da dieser keine nichtstaatliche Organisation iSv. Art. 34 EMRK sei. Die Rundfunkanstalt sei eine Stiftung öffentlichen Rechts, stehe unter staatlicher Kontrolle, habe einen öffentlich-rechtlichen Auftrag und werde durch gesetzlich vorgesehene Gebühren finanziert. Sie sei daher eher als staatliche Organisation anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR umfasst die Kategorie „staatliche Organisationen" juristische Personen, die an der Ausübung von Regierungsbefugnissen teilhaben oder unter der Kontrolle der Regierung öffentliche Aufgaben erfüllen.
Wie der GH feststellt, übt der Bf. unbestritten keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus. Da er aber eine öffentliche Dienstleistung erbringt, bleibt zu prüfen, ob dies unter der Kontrolle der Regierung geschieht.
Durch das mit 1.1.2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) wurde der Bf. in eine Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Er steht damit nicht mehr in staatlichem Eigentum. Die Regierung bringt vor, dass der ORF dennoch unter staatlicher Kontrolle stehe, da die Bundesregierung und die Länder die Mehrheit der Mitglieder seines Stiftungsrates bestellen würden. Der GH sieht jedoch eine Reihe von Vorkehrungen im ORF-Gesetz, die auf die Garantie der Unabhängigkeit des ORF abzielen. Erstens verpflichtet ihn sein Programmauftrag zur objektiven Berichterstattung und zur Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss. Zweitens sind die Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Generaldirektor an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Drittens gewährleistet eine Reihe von Bestimmungen des ORF-Gesetzes die redaktionelle und journalistische Unabhängigkeit der Mitarbeiter. Schließlich ist der Bundeskommunikationssenat, der die Befolgung des ORF-Gesetzes durch den Bf. überwacht, ein unabhängiger Spruchkörper, der mehrheitlich aus Richtern besteht. Angesichts dieser Elemente ist der GH nicht davon überzeugt, dass der Bf. unter der Kontrolle der Regierung steht.
Der Gesetzgeber hat damit Rahmenbedingungen geschaffen, welche die redaktionelle Unabhängigkeit und institutionelle Autonomie des ORF sicherstellen. Der ORF ist daher als nichtstaatliche Organisation iSv. Art. 34 EMRK anzusehen und als solche zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Der Bf. behauptet, das Verbot der Veröffentlichung des Bildes von S. im Zusammenhang mit Berichten über seine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz beschränke ihn in der Wahl der Form und der Mittel zur Verbreitung von Informationen, während es anderen Medien weiterhin freistehe, das Bild in diesem Kontext zu veröffentlichen. Darin liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Es ist unbestritten, dass die Urteile, mit denen dem Bf. die Veröffentlichung des Bildes von S. untersagt wurde, einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung darstellen. Ebenso unbestritten ist, dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel, nämlich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer diente.
Seiner ständigen Rechtsprechung folgend wird der GH prüfen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten Gründe für den Eingriff maßgeblich und ausreichend waren und ob dieser verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war. Dabei wird der GH die Stellung des Bf. und von S. ebenso berücksichtigen wie den Charakter und den Gegenstand des umstrittenen Berichts.
Beim Bf. handelt es sich um die österreichische öffentliche Rundfunkanstalt. Nach § 4 Abs. 1 ORF-Gesetz ist er verpflichtet, über alle wichtigen politischen Neuigkeiten zu informieren. In diesem Zusammenhang erinnert der GH an die Pflicht der Medien, Informationen und Ideen über alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verbreiten.
Herr S., der das umstrittene Verfahren anstrengte, ist ein allgemein bekanntes Mitglied der österreichischen Neonazi-Szene. Der GH hat bereits in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass sich eine Person, die extremistische Ansichten zum Ausdruck bringt, selbst der öffentlichen Kontrolle aussetzt. Überdies war S. nach dem Verbotsgesetz zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er ein führendes Mitglied der VAPO war, einer auf die Zerstörung der verfassungsmäßigen Ordnung Österreichs gerichteten Organisation. Nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte gehörte das Verfahren gegen S. zu den wichtigsten Prozessen nach dem Verbotsgesetz. Zur Zeit dieses Prozesses wurde sein Bild häufig veröffentlicht. Hinsichtlich des Charakters des vom Bf. ausgestrahlten Berichts und seines Gegenstands stellt der GH fest, dass sich der kurze Bericht vor allem mit der bedingten Haftentlassung von K., dem Vorsitzenden der VAPO, und der Neonazi-Szene in Österreich beschäftigte. S. wurde als weiteres verurteiltes Mitglied der VAPO erwähnt, das einige Wochen zuvor ebenfalls bedingt aus der Haft entlassen worden war. Wie die Regierung nicht bestreitet, betraf der Beitrag eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Er bezog sich daher auf einen Bereich, in dem Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit restriktiv angewendet werden müssen.
Das Veröffentlichungsverbot untersagte es dem Bf., das Bild von S. im Zusammenhang mit der Erwähnung seiner Verurteilung nach dem Verbotsgesetz zu veröffentlichen, nachdem er seine Strafe verbüßt hatte oder bedingt aus der Haft entlassen worden war. Auch wenn es gute Gründe geben kann, die Veröffentlichung eines Bildes einer verurteilten Person nach ihrer bedingten Haftentlassung zu untersagen, muss bei der Abwägung des Interesses der betroffenen Person, ihr äußeres Erscheinungsbild nicht zu enthüllen, mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung ihres Bildes eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Relevante Faktoren sind dabei der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, die seit der Verurteilung und der Haftentlassung vergangene Zeit, die Art des Verbrechens, der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts.
Die innerstaatlichen Gerichte maßen dem zeitlichen Element großes Gewicht bei, insbesondere der langen Zeit, die seit der Verurteilung von S. vergangen war. Hingegen schenkten sie der Tatsache keine Beachtung, dass seine Haftentlassung erst wenige Wochen zurücklag. Sie berücksichtigten weder seine Bekanntheit noch die politische Natur des Verbrechens, für das er verurteilt worden war. Auch andere wichtige Faktoren wurden außer Acht gelassen, nämlich, dass die in der Nachrichtenmeldung erwähnten Tatsachen korrekt und vollständig waren und sich das gezeigte Bild auf den Inhalt des Berichts bezog. Die zuletzt genannten Faktoren unterscheiden den vorliegenden Fall von der vergleichbaren Beschwerde Österreichischer Rundfunk/A, die für unzulässig erklärt wurde. In diesem Fall fand der GH kein Anzeichen für eine Verletzung von Art. 10 EMRK durch das Verbot der Veröffentlichung des Bildes eines Verurteilten nach seiner bedingten Haftentlassung. Dabei berücksichtigte der GH die Tatsache, dass das Bild von B., der nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden war, in einem anderen Kontext, nämlich im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Briefbombenserie, gezeigt wurde, ohne zu erwähnen, dass er vom Vorwurf einer Beteiligung an diesen Anschlägen freigesprochen worden war und seine nach dem Verbotsgesetz verhängte Haftstrafe verbüßt hatte.
Von Bedeutung ist auch, dass es anderen Medien weiterhin freistand, das Bild von S. in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen. Zusammenfassend stellt der GH fest, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgebrachten Gründe nicht maßgeblich und ausreichend waren, um den Eingriff zu rechtfertigen. Da der Eingriff somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war, liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK, weil ihm die Veröffentlichung des Bildes von S. untersagt worden sei, während es andere Medien weiterhin veröffentlichen durften. Angesichts der Feststellungen unter Art. 10 EMRK erachtet es der GH nicht als notwendig zu prüfen, ob eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 6.711,63 für materiellen Schaden, € 17.147,33 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Jersild/DK v. 23.9.1994, A/298, NL 1994, 294; ÖJZ 1995, 227. News Verlags GmbH Co KG/A v. 11.1.2000, NL 2000, 24; ÖJZ 2000, 394. Jerusalem/A v. 27.2.2001, NL 2001, 52; ÖJZ 2001, 693. Feldek/SK v. 12.7.2001, NL 2001, 149; ÖJZ 2002, 814. Scharsach und News Verlagsgesellschaft/A v. 13.11.2003, NL 2003, 307; ÖJZ 2004, 512.
Radio France u.a./F (ZE) v. 23.9.2003.
Österreichischer Rundfunk/A (ZE) v. 25.5.2004, NL 2004, 115.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.12.2006, Bsw. 35841/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 308) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/ORF.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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