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14Os132/06b•OGH 14Os132/06b
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul B***** wegen teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebener Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2 und Abs 4 erster Fall FPG, AZ 13 Hv 169/06p (vormals 17 Ur 272/06v) des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Oktober 2006, GZ 9 Bs 336/06i (= ON 16), nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Paul B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Über den am 5. Oktober 2006 verhafteten deutschen Staatsangehörigen Paul B***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und stellte fest, dass durch die Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft das Gesetz nicht verletzt wurde.
Gegen Paul B***** wurde die Voruntersuchung wegen Verbrechen nach § 114 Abs 2 und 4 erster Fall FPG eingeleitet (S 1 verso), weil er in dringendem Verdacht stand, Anfang Oktober 2006 gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise von neun Fremden in bzw durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von 10.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem Zweck in Deutschland ein Fahrzeug anmietete und dieses Hastrat B***** zur Verfügung stellte, damit dieser die genannten Personen (von Slowenien über Österreich) nach Deutschland bzw Frankreich unrechtmäßig verbringen könnte.
Deshalb und wegen weiterer Fakten wurde von der Staatsanwaltschaft Graz am 12. Oktober 2006 Strafantrag wegen teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebener Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs „1", 2 und 4 erster Fall „FrG" (richtig: FPG) gestellt (ON 8), zufolge Nachtragsanzeigen am 2. November 2006 ein Unzuständigkeitsurteil wegen Verdachts der Begehung derartiger Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs 5 erster Fall FPG gefällt.
Der gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts erhobenen, sich gegen dringenden Tatverdacht und Haftgründe wendenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Indem sie sich gegen die vom Beschwerdegericht logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Belastungszeugen Hastrat B***** (S 61) gestützten Annahmen zum dringenden Tatverdacht richtet und diesen bloß eigene Beweiswerterwägungen gegenüber stellt, vermag sie weder eine unzureichende Begründung aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität auch in Bezug auf die innere Tatseite tragenden Sachverhaltsprämissen zu wecken (vgl Fabrizy StPO9 GRBG § 10 Anm 1).
Hinsichtlich der Haftgründe verweist die Beschwerde bloß auf das Vorbringen im Rechtsmittel gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und ist somit mangels Substrat einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.
Paul B***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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