OGH 12Os124/06m

12Os124/06mObergericht30.11.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os124/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Robert K***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Oktober 2006, AZ 8 Bs 318/06f, ON 20 in den Akten 42 BE 165/06h des Landesgerichtes Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Gegen einen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht (§ 17 Abs 4 StVG) bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.

Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Entlassungswerbers musste daher ohne jegliche Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.

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