OGH 12Os123/06i

12Os123/06iObergericht30.11.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os123/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kosta M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG teilweise iVm § 12 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 2006, GZ 041 Hv 33/06f-87, sowie seine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kosta M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG teilweise iVm § 12 zweiter Fall StGB (A) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A./ in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar 1./ im Zeitraum Anfang Juli 2005 bis 25. Juli 2005, indem er insgesamt zumindest 100 Gramm Heroin in mehreren Angriffen a./ an andere Suchtmittelkonsumenten im Bereich der U-Bahn-Stationen Währinger Straße und Alser Straße gewinnbringend verkaufte, b./ jeweils in Portionen von 5 Gramm Heroin zu einem Preis von je 150 Euro an den abgesondert verfolgten Ivan J***** zum Weiterverkauf durch diesen als Kommissionär übergab;

2. / indem er den abgesondert verfolgten Vojislav M***** dazu bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), in seinem Auftrag am 25. Juli 2005 einen großen Ball mit ca 11 Gramm Heroin aus seinem Bestand an Ivan J***** zu einem vereinbarten Preis von 450 Euro zu übergeben. Allein gegen die Schuldsprüche zu A richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Verfahrensrüge (Z 4) betreffend die Abweisung des Antrages „auf neuerliche Ladung des Zeugen Thomas St*****" (S 95/III; US 11 f) geht schon in formeller Hinsicht fehl, weil die Unterlassung der Anführung eines Beweisthemas deren erfolgreiche Geltendmachung von vornherein ausschließt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 16 ff). Abgesehen davon war dieser Zeuge - wie zwei vergebliche Versuche polizeilicher Vorführung zeigen (ON 78, 84) - für das Gericht unerreichbar (Mayerhofer/Hollaender aaO E 104), was im Übrigen auch für den Zeugen Ivan J***** gilt (S 95/III, ON 68; US 9). Die Behauptung (der Sache nach Z 3), der Zeuge Zlatko S***** sei zu seinem Aussageverweigerungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) „nicht gesetzesgemäß" belehrt (S 77/III) und dadurch „beeinflusst worden, nicht auszusagen, obwohl dies zu meinem [id est des Beschwerdeführers] Vorteil gewesen wäre", ist eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Hypothese (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 152 E 12, § 258 E 110, 111; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 ff).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) konnten sich die Tatrichter zur Begründung ihrer Feststellungen zum Schuldspruch A 1 b (US 3, 6 f, 8) sehr wohl auf die bezogene, inhaltlich kongruente Aussage des Ivan J***** stützen (S 193 f/II). Die weiteren Beschwerdeausführungen dazu sind reine Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld. Mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des Zeugen Vojislav M***** vor Polizei (S 183 ff/II) und Gericht (S 37 ff/III) hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 9 f), ohne dass es iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO verhalten gewesen wäre, sich mit Details des angeblich mit Bezug auf dessen Mutter ausgeübten „Druckes" - den der Rechtsmittelwerber im Übrigen anders darstellt als der Zeuge selbst (S 37/III gegenüber S 139/III) - zu beschäftigen (vgl überdies S 73 f/III).

Ob der Beschwerdeführer (auch) zwischen 21. und 25. Juli 2005 delinquierte, betrifft fallbezogen keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 18).

Die Geltendmachung des Vorbringens aus Z 5 auch als Tatsachenrüge (Z 5a) vermag im Gegenstand keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche zu A tragenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten ist somit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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