OGH 12Os114/06s

12Os114/06sObergericht30.11.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os114/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rastislav L***** und Tomas P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und in Bezug auf die Begehung durch Einbruch gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tomas P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27. Juni 2006, GZ 603 Hv 11/06t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Tomas P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rastislav L***** und Tomas P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und in Bezug auf die Begehung durch Einbruch gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

1. weggenommen, und zwar

a) am 28. Dezember 2005 in Bruck an der Leitha Verfügungsberechtigten des Unternehmens H***** Schmuckstücke im Wert von 1.598,44 Euro, indem sie mit einem Schraubenzieher die Auslagenscheibe des Geschäftes aufzwängten,

b) am 29. Dezember 2005 in Parndorf dem Johann H***** Tabakwaren, Bargeld und Motoröle im Wert von insgesamt 1.700 Euro, indem sie durch gewaltsame Demontage des Schlüsselkastens und anschließendes Kurzschließen die Eingangstüre einer Tankstelle aufbrachen,

2. am 2. Jänner 2006 in Hainburg Verfügungsberechtigten des Unternehmens H***** Fotoapparate und sonstige Wertgegenstände wegzunehmen versucht, indem sie durch gewaltsame Demontage des Schlüsselkastens und anschließendes Kurzschließen die Eingangstüre aufbrechen und mit einem Schraubenzieher die Auslagenscheibe des Geschäftes aufzwängen wollten.

Während Rastislav L***** das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft Tomas P***** die Schuldsprüche 1 a und b mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 „in eventu Z 9 lit a" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe nicht ausreichend erhoben und begründet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Taten am 28. und 29. Dezember 2005 begangen habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Problematisierung der möglichen Ausschöpfung der Sachverhaltsaufklärung nicht Gegenstand der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 426). Beweisanträge wurden vom Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Dass er an einer Antragstellung gehindert war, wird nicht behauptet.

Das Erstgericht hat im Urteil - entgegen der Beschwerde - sehr wohl angeführt, aus welchen Gründen es zu einem Schuldspruch gelangte. Dabei hat es sich neben dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten auch auf die zeitliche Abfolge der Tathandlungen, die räumliche Nähe der Tatorte und den in allen drei Fällen gleichen modus operandi gestützt. Weiters hat es berücksichtigt, dass beim Mitangeklagten L***** Gegenstände gefunden wurden, welche bei den Taten am 28. und 29. Dezember 2005 gestohlen worden waren, und dass am Tatort in Parndorf Schuhabdruckspuren sichergestellt werden konnten, welche von den von den Angeklagten getragenen Sportschuhen stammen könnten (US 7 f).

Diese Begründung widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten und ist daher mängelfrei. Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären oder dass dem Rechtsmittelwerber die angeführten Gründe nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 46).

Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten materiellen Recht vergleicht (WK-StPO § 281 Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.