OGH 3Ob211/06k

3Ob211/06kObergericht30.11.2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.008 =EFSlg 114.009 XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob211/06k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am ***** geborenen Maria H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2006, GZ 44 R 347/06i-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. April 2006, GZ 8 P 92/05a-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Gemäß § 280 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren persönliche Bedürfnisse zu achten. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Notars (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihr Bruder, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu (1 Ob 30/03y = EFSlg 104.579). Dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum in grober, somit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftigen Weise überschritten hätten, vermag die Betroffene nicht aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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