OGH 7Ob263/06m

7Ob263/06mObergericht29.11.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob263/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Schubeck Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Günther Maleczek und Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen EUR 32.838,29 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2006, GZ 1 R 66/06s-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Beweisrüge gegen die erstgerichtliche Feststellung, wonach das Kündigungsschreiben der beklagten Versicherung an die klagende Versicherungsnehmerin vom 26. 6. 2002 fristgerecht abgeschickt und bei dieser auch vor der maßgeblichen nächsten Fälligkeitsperiode zum 30. 9. 2002 eingelangt ist, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, sondern es hat diese Feststellung ausdrücklich übernommen; ihre nochmalige Infragestellung in der Revision bildet keinen tauglichen Revisionsgrund nach § 503 ZPO, geschweige denn eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Versicherungsschutz (im Rahmen des zwischen den Streitteilen zuvor bestandenen Warenkreditversicherungsvertrages gegen Verluste infolge Zahlungsunfähigkeit von Kunden der klägerischen Versicherungsnehmerin) für die klagsgegenständliche Forderung gegenüber der Kundin P*****, über deren Vermögen das Ausgleichsverfahren erst am 25. 11. 2002 eröffnet worden war, zufolge vorheriger Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen war (§ 1 und § 4 Z 3 der AVB). Dass deren Inhalt von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden wäre (und die Klageabweisung nicht daraus hätte abgeleitet werden dürfen), trifft ebenfalls nicht zu; im Übrigen war der Inhalt der Versicherungsbedingungen zwischen den Streitteilen nie strittig, war doch vom Klagevertreter die diesbezügliche Urkunde in der Streitverhandlung vom 24. 5. 2005 wortgleich vorgelegt und zufolge Identität mit der im Akt verbliebenen Beweisurkunde der beklagten Partei diesem zurückgestellt worden. Schließlich kann auch die Frage, ob die Klausel des § 4 Z 3 AVB im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist oder im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB gegen die guten Sitten verstößt, dahingestellt bleiben, weil vom Erstgericht (unbekämpft) einerseits festgestellt wurde, dass die Kündigung seitens der beklagten Partei gerade „nicht erfolgte, weil die beklagte Partei dem Versicherungsfall P***** ausweichen wollte", und andererseits die klagende Partei (in Akzeptanz der fristgerechten Kündigung ihres früheren Versicherers) bereits im Oktober 2002 die offenen Forderungen aller ihrer damaligen Kunden (und damit auch gegenüber der Firma P*****) bei einem neuen Versicherer (Firma P*****) versichert hatte. Dass die beanstandete und zur Deckungsfreiheit der beklagten Versicherung führende Klausel keine sachliche Rechtfertigung hätte und damit gröblich benachteiligend wäre, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Darauf, dass die Klägerin ihre (an sich vom Versicherungsschutz erfasst gewesene: § 2 Z 1 AVB) Forderung gegenüber P***** 2001 (also noch während aufrechten Versicherungsvertrages mit der Beklagten) dieser „bekanntgegeben" hatte, kann es angesichts des erst nach Kündigungswirksamkeit eingetretenen Versicherungsfalles der Zahlungsunfähigkeit und Ausgleichseröffnung nicht entscheidungserheblich ankommen. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung ist somit auch keiner Korrektur im Sinne der (von der Revisionswerberin monierten) „Einzelfallgerechtigkeit" zuzuführen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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