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7Ob248/06f•OGH 7Ob248/06f
7Ob248/06fObergericht29.11.2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Iris G*****, vertreten durch Dr. Richard Weber, Rechtsanwalt in Zeltweg, gegen die beklagte Partei Werner G*****, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen (restlich) EUR 17.844,10 sA, über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 2. Mai 2006, GZ 2 R 35/06f, 2 R 38/06x-52, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 11. Jänner 2006, GZ 3 C 14/03a-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Rechtssache befindet sich im dritten Rechtsgang. Gegenstand des mit „außerordentlicher Revision" vom Beklagten bekämpften Berufungsurteils ist nur mehr das (mit Klageausdehnung ON 6 in das zunächst nur wegen Ehescheidung geführte Verfahren neu eingebrachte) Zahlungsbegehren der Klägerin auf Ersatz von Detektivkosten in Höhe von EUR 17.844,10 sA, welchem das Berufungsgericht - in Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes - stattgab. Die mit Urteil des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang (ON 39) ausgesprochene Scheidung aus dem Alleinverschulden des beklagten Mannes ist hingegen unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gegen das Berufungsurteil, das ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, erhob der Beklagte „außerordentliche Revision" mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wurde auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht hat das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorgelegt, welches es diesem mit dem Bemerken zurückstellte, dass der außerordentlichen Revision des Beklagten „kein an das Landesgericht Leoben als Berufungsgericht gestellter Antrag zu entnehmen ist". Hierauf erfolgte die Rechtsmittelvorlage an den Obersten Gerichtshof.
Diese widerspricht der Rechtslage. Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung war ausschließlich ein zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist - zumal der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO zufolge bereits in erster Instanz rechtskräftig erledigten Scheidungsbegehrens nicht mehr Platz greift - gegen ein Berufungsurteil, in welchem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine außerordentliche Revision zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann eine Partei in einem solchen Fall vielmehr nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist damit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel fälschlicherweise als „außerordentliches" bezeichnet wird und wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 7 Ob 43/06h).
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Klägers (neuerlich) gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben, wobei die Beurteilung, ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er zuvor einer Verbesserung bedarf, ausschließlich der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleibt.
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