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1Ob237/06v•OGH 1Ob237/06v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef H*****, gegen die beklagten Parteien
1. Günther Sch*****, 2. Gemeinde W*****, und 3. Land K*****, wegen EUR 180.000 und Unterlassung (Streitwert EUR 4.000), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. September 2006, GZ 5 R 118/06x-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Juni 2006, GZ 24 Cg 72/06d-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und Z 3 ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung ab.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der klagenden Partei den erstgerichtlichen Beschluss.
Der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen unzulässig (1 Ob 246/98b; 1 Ob 254/02p, RIS-Justiz RS0052781).
Im Revisionsrekurs beantragt die klagende Partei „Verfahrenshilfe zur fachlich und inhaltlich richtigen Ausführung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof". Da die Beigebung eines Rechtsanwalts bzw die anwaltliche Ausführung und Fertigung des von der klagenden Partei erhobenen Rechtsmittels nichts an dessen Unzulässigkeit ändern könnte, ist ohne vorherige Entscheidung (des Erstgerichts) über den Verfahrenshilfeantrag mit Zurückweisung des absolut unzulässigen Rechtsmittels vorzugehen.
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