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8Ob130/06k•OGH 8Ob130/06k
8Ob130/06kObergericht23.11.2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.207 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig R*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, 2. Ewald S*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Reinhard M*****, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der erst- und zweitbeklagten Partei H***** Sepp H*****, vertreten durch Mag. Alexander Atzl, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen EUR 165.432,43 sA und Feststellung (Interesse: EUR 7.267,28) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2006, GZ 1 R 100/06z-125, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der erst- und zweitbeklagten Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die Auswahl eines Sachverständigen sowie die Beurteilung der Reichweite seiner Fachkompetenz für die Gutachtenserstattung in einem bestimmten Verfahren, begründet keine über den Einzelfall hinausgehende Frage von erheblicher Bedeutung.
Der Rechtsmittelwerber rügt inhaltlich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde. Solche können im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mwH; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 3 503 ZPO Rz 121). Im Übrigen bekämpft der Rechtsmittelwerber ausschließlich die irreversible Tatsachengrundlage.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.
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