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14Os122/06g (14Os123/06d)•OGH 14Os122/06g (14Os123/06d)
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ivan S***** wegen teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebener Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Juni 2006, GZ 8 Hv 47/04g-280, und eine weitere Entscheidung nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, und der Verteidigerin Dr. Lanschützer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Juni 2006, GZ 8 Hv 47/04g-280, und der Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 11. August 2006, AZ 10 Bs 271/06b (GZ 8 Hv 47/04g-286 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), verletzen das Gesetz im § 68 Abs 3 StPO.
Diese Beschlüsse werden aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Ivan S***** aufgetragen.
Der Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. April 2004, GZ 8 Hv 47/04g-197, dem Mag. Raimund F***** als beisitzender Richter angehörte, wurde Ivan S***** der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 16. November 2004, AZ 14 Os 115/04 (ON 226 des Hv-Aktes), zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Jänner 2005, AZ 10 Bs 245/04 (ON 235 des Hv-Aktes), wurde der Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2006, GZ 8 Hv 47/04g-280, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz - unter Mitwirkung des Richters Mag. Raimund F***** als Senatsmitglied (S 53, 67/VI) - einen Antrag des Ivan S***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 11. August 2006, AZ 10 Bs 271/06p (ON 286 des Hv-Aktes), keine Folge. Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 68 Abs 3 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als Mitglied des erkennenden Schöffensenates aktiv gewordene Richter Mag. Raimund F***** von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des Ivan S***** ausgeschlossen. Gemäß § 114 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO hätte sich das Oberlandesgericht Graz in seinem Beschluss vom 11. August 2006 nicht auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränken dürfen, sondern vielmehr diese Ausgeschlossenheit des Senatsmitgliedes wahrnehmen, den angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2006 aufheben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz ein gesetzeskonformes Vorgehen unter Beachtung des § 68 Abs 3 StPO auftragen müssen. Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, bedarf es einer konkreten Maßnahme im Sinne des § 292 letzter Satz StPO durch die Kassation der beiden in Rede stehenden Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen und des Oberlandesgerichtes Graz.
Über die beantragte ordentliche Wiederaufnahme wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Die Abweisung des Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gründet sich auf § 362 Abs 3 StPO. Die vom Verurteilten gestellten Anträge auf „Enthaftung" bzw Hemmung des Vollzugs wird damit gegenstandslos.
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