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15Os112/06v•OGH 15Os112/06v
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. Juli 2006, GZ 15 Hv 62/06d-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland D***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Roland D*****, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum von 19. November 2001 bis 2. November 2005 gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die zu A./ des Urteilsspruches genannten 47 Personen bzw Verfügungsberechtigten von Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, überwiegend über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit, aber auch über seine Befugnis, Ware für ein Unternehmen einzukaufen (A./10), die Vorgabe, einen Hund zu verkaufen (A./35) und die Vorspiegelung, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 19.800 Euro in Warentermingeschäfte zu investieren (A./48), zu Handlungen, insbesondere zu Warenlieferungen, sonstigen Leistungen und zur Übergabe von Bargeld, verleitet oder zu verleiten versucht, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Mit eigenständigen, infolge Vernachlässigung seiner bis 11. April 2003 andauernden Strafhaft jedoch aktenfremden (US 15, S 371, 373/I) Berechnungen zur Höhe eines dem Angeklagten nach Abzug seiner Fixkosten im Zeitraum von November 2001 bis Mai 2004 verbleibenden frei verfügbaren Betrages (von behaupteten 21.700 Euro) releviert die Mängelrüge zu A./1 bis 13, 17, 19, 28 und 31 einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen seinen festgestellten Einkommensverhältnissen (US 15) und der Konstatierung, er sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellungen nicht fähig gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen (US 16). Sie spricht damit jedoch keine entscheidende Tatsache an, weil die Tatrichter nicht nur eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch eine solche über die Zahlungswilligkeit und zu A./10 über seine Befugnis, Ware für ein Unternehmen einzukaufen, angenommen haben.
Das Erstgericht hat den (bedingten) Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten auch in Ansehung dieser Fakten unter anderem aus seiner auch insoweit geständigen Verantwortung abgeleitet, jene Passagen seiner Verantwortung, in denen er seinen Tatvorsatz für die Zeit vor Mai 2004 zu relativieren suchte, in seine Überlegungen einbezogen und die subjektive Tatseite - dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider - nicht nur auf den Hinweis, dass ihm juristische Feinheiten in der Wortwahl nicht bekannt sein könnten, sondern auch auf das äußere Tatgeschehen, den Umstand, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten genau kannte, und schließlich darauf gestützt, er habe letztlich bloß zum Ausdruck bringen wollen, nicht die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu schädigen (US 29 f; vgl auch S 277/V: „Ich wollte auch niemanden schädigen"). Indem sie diese weiteren Erwägungen vernachlässigt, nimmt die Tatsachenrüge nicht an der Gesamtheit der Urteilsgründe Maß und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Welcher Feststellungen zu einem 50.000 Euro übersteigenden Schadensbetrag es zusätzlich zu den ohnedies getroffenen bedurft hätte, legt die die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht dar. Weshalb die vom Zeugen N***** bekundete Wiederveranlagung eines Betrages von 2.420 Euro und die erst ab Oktober 2004 unter dem Eindruck drohender Strafanzeige (US 26; vgl auch S 509/III) erfolgte Zurückzahlung eines Betrages von insgesamt 6.000 Euro zu A./48 schadensmindernd hätten in Rechnung gestellt werden müssen, bringt die Beschwerde nicht nachvollziehbar zur Darstellung. Mit dem Vorwurf unzureichender Sachverhaltserhebungen zur Schadenshöhe wird ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Unter dem Blickwinkel der Aufklärungsrüge (Z 5a) macht der Beschwerdeführer nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO § 281 Rz 480).
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des zu A./ ergangenen Schuldspruches hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO). Dem eventualiter gestellten Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" mangelt es bereits an den formellen Voraussetzungen, weil nach der Aktenlage ein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand nicht ausgesprochen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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