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6Ob252/06m•OGH 6Ob252/06m
6Ob252/06mObergericht09.11.2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/52 S 37 - Zak 2007,37 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH Co KG , vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas S, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen 7.877,43 EUR sA (Revisionsinteresse 7.000,73 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 13. Juni 2006, GZ 21 R 174/06w-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 11. Jänner 2006, GZ 2 C 774/03k-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob hinsichtlich der Aufklärungspflichten des Vermieters eines Fahrzeugs über dessen Versicherungsschutz bei Fahrzeugmiete dieselben „Überlegungen" gelten wie bei Leihverträgen.
Der Beklagte mietete am 25. 8. 2003 bei der Klägerin ein Motorrad, das er in weiterer Folge bei einem von ihm verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall (wirtschaftlich total) beschädigte. Das Motorrad war zum Unfallszeitpunkt elementar- (teil-) kaskoversichert; der Selbstbehalt betrug 726,74 EUR.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten 7.877,43 EUR an Zeitwert des Motorrads unter Berücksichtigung des Wrackwerts, An- und Abmeldekosten, Verdienstentgang, Kosten für einen Kostenvoranschlag und offenem Mietentgelt.
Der Beklagte wendet demgegenüber ein, bei Vertragsunterfertigung sei er als Verbraucher nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein Vollkaskoversicherungsschutz nicht bestand; ihm sei vielmehr über sein Nachfragen das Vorliegen eines umfassenden Versicherungsschutzes bestätigt worden.
Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des Selbstbehalts von 726,74 EUR und des offenen Mietentgelts von 549,96 EUR, wobei es die erlegte Kaution von 400 EUR anrechnete; das Mehrbegehren wies es ab. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 35/03h; 2 Ob 289/03v) müsse ein Fahrzeughändler, der für ein für Probefahrten bestimmtes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung nicht abschließe, dennoch aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt nicht selbst tragen wolle, den Kaufinteressenten vor Antritt der Probefahrt über das Fehlen einer Vollkaskoversicherung aufklären; tue er das nicht, sei eine konkludente Vereinbarung dahin anzunehmen, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht hafte. Diese Rechtsprechung sei auch auf Fahrzeugmietverträge anzuwenden. Eine Aufklärung des Beklagten vor Fahrtantritt über das Fehlen einer Vollkaskoversicherung sei jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin meint in ihrer Revision, bei einem Fahrzeugmietvertrag sei es „typisch, dass sich der Mieter des Fahrzeugs selbst um die Frage der Versicherung kümmert"; es wäre am Beklagten „gelegen ... nachzufragen, wenn er sich über den Inhalt des Vertrags nicht sicher ist".
Nach den Feststellungen des Erstgerichts enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene „Leih-/Probefahrvertrag" zahlreiche Vertragsbestimmungen im Kleinstdruck (s Beilage ./A) und in größerer Druckweise die Formulierung: „Bei grober Fahrlässigkeit, Alkoholeinwirkung, Vorsatz oder Fahrerflucht entfällt der Versicherungsschutz und der/die Entlehner/in haftet für alle Schäden in voller Höhe! Der Selbstbehalt bei Elementarkasko beträgt ATS 10.000,- (Euro: 726,74)." An jener Stelle, an der der „Entlehner" zu unterschreiben hat, findet sich die Formulierung „DER/DIE ENTLEHNER/IN (Elementarkasko)" und (wiederum im Kleinstdruck) die Formulierung: „Das Fahrzeug ist Elementarkasko (Teilkasko) mit Selbstbehalt ATS 10.000,- (Euro: 726,74) versichert. Zur Kenntnis genommen." Aufgrund dieser Formulierungen fragte der Beklagte bei einem Mitarbeiter der Klägerin vor Vertragsunterfertigung nach, was das bedeutet; daraufhin teilte ihm dieser mit, dass „... das Fahrzeug eh versichert ist." Um welche Art der Versicherung es sich dabei handelte, wurde nicht besprochen; dem Beklagten wurde auch nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.
Aufgrund dieser Feststellungen kommt es aber auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht an. Das von der Klägerin verwendete Vertragsformular erscheint widersprüchlich, weil es einerseits von einer Elementar- bzw Teilkasoversicherung spricht, andererseits dem Mieter des Fahrzeugs aber bei grober Fahrlässigkeit, Alkoholeinwirkung, Vorsatz oder Fahrerflucht eine volle Haftung auferlegt. Dies ist angesichts der versicherten Risken schwer nachzuvollziehen (Schäden durch Naturgewalten und Vermögensdelikte, die von dritten begangen werden), jedenfalls aber missverständlich. Daher hat sich der Beklagte auch an einen Mitarbeiter der Klägerin gewendet und insofern nachgefragt. Dieser hat ihm darauf bestätigt, dass das Fahrzeug „eh versichert" sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass damit zwischen den Parteien - jedenfalls konkludent - eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen ist, der Beklagte habe lediglich im Rahmen des Selbstbehalts, nicht aber für sonstige Schäden bei leichter Fahrlässigkeit einzustehen, ist daher durchaus vertretbar; die Frage der Auslegung von zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen übersteigt auch nicht den Einzelfall.
Damit war die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen; damit war seine Revisionsbeantwortung aber nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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