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Bsw72331/01•AUSL EGMR Bsw72331/01
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Krone Verlags GmbH Co KG gegen Österreich (Nr. 4), Urteil vom 9.11.2006, Bsw. 72331/01.
Art. 10 EMRK, § 35 MedienG - Solidarhaftung des Medieninhabers nach § 35 MedienG.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. veröffentlichte in der „Neuen Kronenzeitung" vom 9.5.1997 einen Artikel über die angebliche Belästigung und Vergewaltigung zweier Gewinnerinnen eines Schönheitswettbewerbs durch einen Prinzen in Monte Carlo. Unter der Überschrift „Mädels, ihr seid selber schuld" wurde folgende Äußerung von Frau R., der telefonisch interviewten Tochter des Organisators der Misswahlen, wiedergegeben:
„Der Prinz kann gar nicht vergewaltigen. Er ist nämlich schwer krank. Wir glauben vielmehr, dass sich die Mädels wichtig machen und jetzt viel Geld aus der leidigen Angelegenheit herausschlagen wollen."
Die beiden angesprochenen Frauen erhoben aufgrund dieser Äußerungen Privatanklage gegen Frau R. Das LG für Strafsachen Wien verurteilte Frau R. am 3.10.2000 nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wegen in einem Druckwerk begangener übler Nachrede zu einer Geldstrafe von circa €
1. 000,– und zum Ersatz der Verfahrenskosten. Das LG stellte fest, dass es sich um ein Medieninhaltsdelikt handle, das nur durch die Veröffentlichung der Äußerung in der Zeitung der Bf. begangen werden konnte und sprach aus, dass die Bf. als Haftungsbeteiligte gemäß § 35 MedienG für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit der Beklagten hafte.
In teilweiser Stattgebung der Berufung von Frau R. wurde die Strafe vom OLG Wien am 2.4.2001 bedingt nachgesehen. Der Berufung der Bf. wurde nicht Folge gegeben.
Nachdem die Bf. auf Aufforderung der Privatanklägerinnen die Verfahrenskosten beglichen hatte, machte sie einen Regressanspruch gegen Frau R. geltend. Das BG Favoriten gab der Klage der Bf. teilweise statt und verpflichtete Frau R. zur Zahlung der Hälfte der Verfahrenskosten. Das LG Wien bestätigte diese Entscheidung am 25.3.2003.
Der OGH gab den Revision beider Parteien keine Folge. In seinem Urteil vom 16.10.2003 stellte der OGH fest, der Bf. stehe nach § 1358 ABGB grundsätzlich voller Rückersatz zu. Im vorliegenden Fall stehe dem jedoch ein besonderes Innenverhältnis entgegen, da Frau R. im weitesten Sinn als Medienmitarbeiterin anzusehen sei. Die Bf. habe sich der Interviewten zur Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen bedient. Dabei habe sich ein Risiko realisiert, das ausschließlich der Sphäre der Bf. zuzurechnen sei, weil Frau R. das Medieninhaltsdelikt nur mit Mitwirkung der Bf. begehen habe können. Frau R. sei unentgeltlich für die Bf. tätig gewesen, von der auch die Initiative für das Interview ausgegangen sei. Setze man diese Faktoren in Relation zum Verschulden von Frau R., so sei die Haftungsteilung im Ergebnis zu billigen. Außerdem habe kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Äußerungen von Frau R. bestanden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Bf. bringt vor, ihre unabhängig von der Beachtung der journalistischen Sorgfalt bestehende Solidarhaftung nach Art. 35 MedienG verletze ihr Recht auf freie Meinungsäußerung.
1. Zum Gegenstand der Beschwerde und zum Vorliegen eines Eingriffs:
Wie der GH feststellt, ist der Umfang seiner Prüfung des Falles auf die Beschwerde der Bf. über die Solidarhaftung nach § 35 MedienG beschränkt. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, das einschlägige Recht in abstracto zu prüfen, sondern zu entscheiden, ob dessen Anwendung hinsichtlich der Bf. eine Verletzung der Konvention begründete.
Die Haftung der Bf. für die Geldstrafe wurde nie schlagend, da diese bedingt nachgesehen und nie fällig wurde. Die Beschwerde der Bf. über die Geldstrafe selbst wird daher nicht weiter geprüft. Der GH wird nur die Beschwerde über die Haftung für die Kosten des gegen Frau R. wegen übler Nachrede geführten Verfahrens prüfen. Dabei wird er die Tatsache berücksichtigen, dass die Bf. zum Ersatz der vollen Kosten verpflichtet und ihr ein Rückersatz durch Frau R. nur in der Höhe von 50 % der Kosten zugesprochen wurde.
Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung ist unbestritten.
2. Zur Rechtfertigung des Eingriffs:
Der Eingriff hatte seine gesetzliche Grundlage in § 35 MedienG bzw. § 1358 ABGB. Der GH stellt weiters fest, dass der Eingriff das legitime Ziel des wirksamen Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer verfolgte.
Die Bf. wurde für die Kosten der Privatanklägerinnen in einem Verfahren gegen eine Person haftbar gemacht, deren ehrenrührige Äußerung in der von der Bf. herausgegebenen Tageszeitung veröffentlicht worden war. Eine solche zivilrechtliche Haftung ist nicht als solche unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 10 EMRK. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass das betroffene Beleidigungsdelikt nur durch die Veröffentlichung in der Zeitung der Bf. begangen werden konnte. Die Wahl des Gesetzgebers, das Risiko der beleidigten Person, Ersatz für die Verfahrenskosten zu erhalten, auf das in der Regel finanziell besser als der Beleidiger situierte Medienunternehmen abzuwälzen, erscheint als solche nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung.
Der vorliegende Fall wirft allerdings noch weitere Fragen auf, weil die Bf. nicht nur zur Begleichung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, sondern auch in ihrem Recht auf Rückersatz beschränkt war. Sie musste einen Teil der Kosten des gegen Frau R. angestrengten Verfahrens endgültig tragen, da ihr von den österreichischen Gerichten nur der Ersatz der Hälfte dieser Summe zugesprochen wurde. Auf Interviews beruhende Berichterstattung ist eines der wichtigsten Mittel der Presse zur Wahrnehmung ihrer Rolle als „öffentlicher Wachhund". Die Methoden objektiver und ausgewogener Berichterstattung mögen beträchtlich variieren und sind unter anderem vom betroffenen Medium abhängig; es kommt weder dem GH noch den innerstaatlichen Gerichten zu, ihre eigene Meinung darüber, welche Technik der Berichterstattung Journalisten wählen sollten, an die Stelle jener der Presse zu setzen. Eine Bestrafung für die Verbreitung von Äußerungen einer anderen Person in einem Interview würde den Beitrag der Presse zur Diskussion über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse schwerwiegend beeinträchtigen und sollte nur aus besonders wichtigen Gründen in Betracht gezogen werden.
Im vorliegenden Fall erwuchs die Verpflichtung der Bf. zur Zahlung eines Teils der Verfahrenskosten aus einem Zivilverfahren, in dem keine Feststellung einer Schuld der Bf. getroffen wurde. Der OGH begründete seine Entscheidung, nur einen Teil des Rückersatzes zuzusprechen, mit Überlegungen der Kausalität. Außerdem seien die Äußerungen von Frau R. in einem unentgeltlichen Interview gefallen, an dessen Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden habe.
Der GH erachtet diese Begründung als ausreichend und angemessen. Der GH misst insbesondere zwei Aspekten Bedeutung zu. Zum einen erlangte die Bf. die ehrenrührigen Äußerungen in einem auf ihre eigene Initiative geführten Interview. Durch dessen Veröffentlichung in ihrer Zeitung stellte sie den nötigen Zusammenhang zwischen diesen Äußerungen und der Öffentlichkeit her. Dadurch bewirkte sie ihre Verbreitung und beging damit das Beleidigungsdelikt. Zum anderen stellt der GH fest, dass die Bf. bei der Entscheidung über die Veröffentlichung der inkriminierten Äußerungen unbeschränkte redaktionelle Freiheit genoss. Sie entschied sich dafür, sie besonders hervorzuheben und die Äußerungen von Frau R. als „erste offizielle Stellungnahme" zu bezeichnen, was unzweifelhaft die Aufmerksamkeit der Leser nach sich zog.
Angesichts dieser Elemente und des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Gerichte stellt der GH fest, dass die Haftung der Bf. für einen Teil der Kosten des Verfahrens gegen Frau R. akzeptabel und mit ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar erscheint. Daher liegt keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Jersild/DK v. 23.9.1994, A/298, NL 1994, 294; ÖJZ 1995, 227. Fressoz und Roire/F v. 21.1.1999, NL 1999, 11; EuGRZ 1999, 5; ÖJZ 1999, 774.
Bergens Tidende u.a./N v. 2.5.2000, NL 2000, 93; ÖJZ 2001, 110.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.11.2006, Bsw. 72331/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 297) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Krone.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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