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1Ob211/06w•OGH 1Ob211/06w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia M*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten Karl B*****, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte in Hainfeld, wegen 57.812,90 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Beantwortung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2006, GZ 14 R 33/06k-16, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der erkennende Senat wies die außerordentliche Revision der Klägerin mit Beschluss vom 17. 10. 2006 zurück. Am gleichen Tag langte beim Erstgericht eine - vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellte - Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ein, die dem Obersten Gerichtshof am 25. 10. 2006 vorgelegt wurde. Diese Revisionsbeantwortung ist zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 507 ZPO Rz 28 mN aus der Rsp).
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