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11Os100/06z•OGH 11Os100/06z
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2006, GZ 031 Hv 96/06x-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Erich K***** und dem Sparverein K***** zumindest 250 Euro Bargeld durch Einbruch in die Cafe-Konditorei des Erstgenannten sowie durch Aufbrechen einer Metallbox, eines Dartautomaten und einer Tischlade weggenommen.
Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) besteht zwischen der Feststellung, der unbekannte Mittäter habe das Bargeld an sich genommen (US 4), und der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch den Diebstahl unrechtmäßig zu bereichern (US 4), kein Widerspruch. Der Umstand, dass einer von mehreren einverständlich handelnden Mittätern alleine auf die Beute zugreift, steht nämlich der Annahme des Bereicherungsvorsatzes (auch) der übrigen Täter keineswegs entgegen.
Aus welchem Grund hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Verweis auf den äußeren Geschehensablauf (US 6), wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mittäter den Tatort aufgesucht und aus dem Schaufenster der Cafe-Konditorei ein Glasstück geschnitten habe, durch die hiedurch geschaffene Öffnung in das Lokal eingestiegen sei und dort die im Spruch genannten Behältnisse aufgebrochen habe (US 3 f), dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die tatrichterliche Schlussfolgerung von der auf dem ausgeschnittenen Stück der Glasscheibe sichergestellten DNA-Spur, dem Betreten des Beschwerdeführers am Tatort sowie dessen zahlreichen einschlägigen, zum Teil nahezu idente Sachverhalte betreffenden Vorverurteilungen auf dessen Mittäterschaft (US 5 f) entspricht den Grundsätzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Der Umstand, dass aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Welche „Gegenbeweise" das Erstgericht übergangen haben soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) das Hinterlassen einer DNA-Spur auf dem entfernten Teil der Auslagenscheibe als unprofessionell bezeichnet und dies im Widerspruch zu der als professionell erachteten Vorgangsweise sieht, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Hinweis darauf, dass das Tatgeschehen auf das Vorhandensein eines Mittäters schließen lässt, ist unverständlich, zumal dieser Umstand den tatrichterlichen Feststellungen ohnedies zugrunde liegt. Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht führe „zur subjektiven Tatseite nur aus, dass ich mich selbst durch Zueignung der Bargeldbeträge unrechtmäßig bereichern wollte", stelle jedoch nicht fest, „dass ich einen Dritten bzw mich selbst oder/und einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte", ist in sich widersprüchlich und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Beschwerdebehauptung, es sei zu keinem Gewahrsamsbruch gekommen, ignoriert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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