OGH 6Ob204/06b

6Ob204/06bObergericht12.10.2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2007/8 XPUBLEND

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob204/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhold M*****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Herta M*****, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. Juni 2006, GZ 53 R 125/06y-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 7. Februar 2006, GZ 2 C 440/05k-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage begründet, inwieweit durch die Veräußerung einer Liegenschaft die Aktivlegitimation, Eingriffe in das Eigentumsrecht abzuwehren, und damit die Beschwer verloren gehen.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (9. 6. 2005) waren die Parteien Miteigentümer einer Liegenschaft samt Mehrfamilienhaus. Die (damals) vom Kläger bewohnte Eigentumswohnung befindet sich im Erdgeschoss dieses Hauses, jene der Beklagten, seiner Mutter, im ersten Stock.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren, der Beklagten jegliche Einwirkung auf den Wohnungseigentumsanteil des Klägers durch Herabschmeißen von Schmutz, Erde, Blättern, Wasser und Schnee zu verbieten, ab; das Berufungsgericht hob diese Entscheidung über Berufung des Klägers auf.

Im zweiten Rechtsgang gaben die Vorinstanzen dem Klagebegehren nunmehr Folge.

Die Beklagte meint in ihrer Revision, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung im ersten Rechtsgang (23. 9. 2005) seine Eigentumswohnung bereits verkauft gehabt; es habe ihm somit „die für die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels erforderliche materielle Beschwer gefehlt".

Aus den mit dem offenen Grundbuch in Einklang stehenden, vom Kläger vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass er seinen Wohnungseigentumsanteil am 1. 9. 2005 verkaufte, das Eigentumsrecht der Käufer jedoch erst aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 26. 1. 2006 (TZ 212/06) einverleibt wurde. Der Kläger war somit sowohl zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz als auch bei Einbringung seiner Berufung im ersten Rechtsgang Miteigentümer der Liegenschaft. Soweit die Beklagte darauf hinweist, der Kläger sei bereits Ende August/Anfang September 2005 aus der Wohnung ausgezogen, sind ihr die, von ihr auch nicht bestrittenen Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen zu halten, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Schluss der Verhandlung erster Instanz. Von einer fehlenden Beschwer bei Erhebung der Berufung im ersten Rechtsgang kann daher nicht ausgegangen werden; weitere Ausführungen enthält die Revision der Beklagten nicht.

Die Entscheidung über die Kosten gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung war daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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