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14Os111/06i•OGH 14Os111/06i
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2006, AZ 20 Bs 123/06v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2006, AZ 20 Bs 123/06v, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2006, AZ 20 Bs 123/06v, wurde der Berufung des Gerhard Sch***** gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2006, GZ 051 EHv 184/05k-14, keine Folge gegeben.
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht gibt es kein weiteres Rechtsmittel (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO), sodass der auf eine Überprüfung dieser Entscheidung abstellende Antrag des Verurteilten zurückzuweisen war.
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