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14Os95/06m•OGH 14Os95/06m
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Recep S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. März 2006, GZ 11 Hv 38/03g-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Recep S***** - nach Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 StPO - wie schon zuvor mit am 19. November 2003 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. Juli 2003 (ON 51) (richtig:) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 (zu I.1. und 2.) und der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 (zu I.3.) sowie der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (zu II.) schuldig erkannt. Danach hat er
I. Hülya Y***** mit Gewalt
1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 iVm 4 ff), zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, sie an der Brust und am ganzen Körper streichelte, sie mit der rechten Hand niederdrückte und ihr dann einen Finger in die Scheide einführte und ihn hin- und herbewegte;
2. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich in den Semesterferien 2001 oder 2002 (spätestens in den letzteren, US 9 iVm 4 ff), zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr die Bettdecke wegzog, das Leibchen hochzog, die Hose nach unten zog, sie festhielt, gegen das Bett drückte, sich auf sie legte, ihr mit den Knien die Füße auseinanderdrückte und dann einen Geschlechtsverkehr durchführte;
3. am 19. Februar 2003 zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie am Arm ergriff, gegen die Tür drängte, ihr mit der Hand unter das T-Shirt griff, ihre Brust streichelte, sie küsste, die Beleuchtung ausdrehte, sie weiter festhielt und zu Boden drückte, sich auf ihre Hüften setzte und ihr das Leibchen nach oben zog und ihre Brust betastete und ableckte, "wobei die Tat lediglich infolge der Zwischenkunft einer anderen Person beim Versuch geblieben ist";
II. durch die zu I. 1 und 2 angeführten Handlungen mit der am 14. August 1988 geborenen, mithin unmündigen Hülya Y*****arasi den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen.
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) macht zunächst nominell Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall geltend, legt aber ihrerseits nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb die Urteilsannahmen des Erstgerichtes, wonach die den Schuldsprüchen I.1. und 2. und II. zugrunde liegenden sexuellen Übergriffe des Angeklagten zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen 2000 und den Semesterferien 2002 stattgefunden haben (US 2, 10) und er auch Kenntnis über das - damit jedenfalls unter 14 Jahren liegende - Alter des Kindes hatte, Unklarheiten darüber, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, offen lassen sollen.
Mit dem Vorwurf (offenbar) unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Unmündigkeit des Tatopfers übergeht der Beschwerdeführer, dass die Tatrichter die entscheidungswesentlichen Konstatierungen schwergewichtig auf die Angaben der Zeugin Hülya Y***** gestützt haben, aus denen sich aber - bei gebotener Gesamtbetrachtung - die bekämpfte Annahme ableiten lässt, ohne dass es hiefür weiterer Ausführungen bedurft hätte. Im Übrigen hat der Angeklagte die genaue Kenntnis des Alters seiner (teilweise im gemeinsamen Haushalt lebenden) Schwägerin selbst zugestanden (S 41).
Die Rüge angeblicher Aktenwidrigkeit verkennt, dass aus Z 5 letzter Fall nur das unrichtige Referat einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder der gerichtlichen Aussage eines Zeugen geltend gemacht werden kann. Ein Begründungsmangel, den der Rechtsmittelwerber in einem Widerspruch zwischen der Feststellung des Erstgerichtes zu einem fehlenden Motiv der Zeugin Hülya Y***** für eine Falschbelastung des Angeklagten und deren Angaben zu diesem Thema zu erkennen glaubt, liegt daher nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit diesen (divergierenden) Aussagen haben die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - gar wohl vorgenommen (US 14 ff), die ursprünglichen Anschuldigungen des Tatopfers gegen den Angeklagten aber dennoch für glaubwürdig erachtet. Der Vorwurf an das Schöffengericht, statt diesem - in vertretbarer Weise aus den Depositionen der genannten Zeugin, den Bekundungen der Zeugin Dr. Birgit F***** und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Werner L***** gezogenen - Schluss nicht einen anderen, für ihn günstigeren abgeleitet zu haben, stellt bloß unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar, sodass der Rüge auch unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge vermag mit ihrer - aktenwidrigen (vgl S 25, 153, 157, 161/I) - Behauptung, aus den Aussagen des Tatopfers ergäben sich keine Hinweise auf eine Vaginalblutung, die jedoch „nach allgemeiner menschlicher Erfahrung" zwingende Voraussetzung für die erstgerichtliche Annahme einer Jungfernschaft des Mädchens vor den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Angeklagten wäre, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der Hinweis auf eine Literaturmeinung zur Häufigkeit von „fingierten" Anzeigen, die Sexualdelikte beträfen, entbehrt einen - für die erfolgreiche Geltendmachung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes erforderlichen - Konnex zu aktenkundigem Beweismaterial.
Soweit die Beschwerde (nominell Z 5a, sachlich Z 5) die Urteilsausführung, Hülya Y***** habe "zu den wesentlichen Vorwürfen im Zuge ihrer kontradiktorischen Einvernahme am 7. März 2003 inhaltsgleiche Angaben" gemacht (US 10), - ohne nähere Substantiierung und Eingehen auf die nachfolgenden, diese Konstatierung relativierenden Urteilsauführungen (US 14 ff) - als "aktenwidrig" bezeichnet, bringt sie den Nichtigkeitsgrund der Z 5 letzter Fall ein weiteres Mal nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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