OGH 15Ns69/06z

15Ns69/06zObergericht05.10.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns69/06z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der beim Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Maßnahmensache wegen Unterbringung der Christine G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 75 StGB), AZ 22 Hv 165/05i, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Sache vor ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Gründe:

Begründung

Bereits zwei (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang einerseits und des Schwurgerichtshofs im zweiten Rechtsgang andererseits) verfehlte Wahrsprüche von Geschworenen des Tatortgerichts stellen im konkreten Fall einen wichtigen Grund dar (vgl § 62 StPO), der es erfordert, von der dem Obersten Gerichtshof nach dem Gesetz offenstehenden Möglichkeit der Verweisung an ein Geschworenengericht eines anderen Sprengels (§ 334 Abs 2 StPO) Gebrauch zu machen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.