OGH 8Ob91/06z

8Ob91/06zObergericht21.09.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob91/06z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Werner S*****, Rechtsanwalt in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.006,57 sA, über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2006, GZ 3 R 8/06b-35, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Jänner 2005, GZ 27 Cg 177/04s-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 8.006,57 sA. aus der Tätigkeit des Beklagten als Masseverwalter im Konkurs eines Unternehmens, mit dem die Klägerin in Geschäftsbeziehung stand. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentlich Revision unzulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht wolle „der Revision Folge geben" und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abändern, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 iVm Art 94 Z 14 des 2. Euro-Justizbegleitgesetzes BGBl I 2001/98 ist die Revision - außer im hier unbeachtlichen Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 Euro nicht aber insgesamt 20.000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO idF WGN 1997 für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisse den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass sie - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die Revision für zulässig erachte. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs fehlt, ist im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 4 Ob 20/06d ua). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 186/01a; 8 Ob 74/05y ua).

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