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2Ob198/06s•OGH 2Ob198/06s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Gerhard Sch*****, vertreten durch Quendler, Klaus Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. W*****, 2. K*****, und 3. Dr. Arno K*****, sämtliche vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 184.717,08 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2006, GZ 3 R 61/06z-69, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rechtsmittel ist, soweit darin Unvermeidlichkeit des Absturzes behauptet wird, angesichts der gravierenden Fahrfehler des zum Lenken eines Geländewagens offenbar untauglichen Drittbeklagten nahezu mutwillig.
Im Übrigen bedarf diese Entscheidung keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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