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11Os85/06v•OGH 11Os85/06v
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. April 2006, GZ 15 Hv 8/05m-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Ernst D***** des Verbrechens des teils vollendeten (Punkte 1, 2 und 4 des Urteilssatzes), teils versuchten (3, 5 und 6) gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, zwischen 8. August 2003 und 11. Juli 2005 in Herzogenburg und anderen Orten gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte im Spruch näher bezeichneter Geschäftsbetriebe durch Täuschung über Tatsachen in drei Fällen zu Handlungen verleitet und in weiteren drei Fällen zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, indem er jeweils als redlicher Kunde auftrat und vorgab, Waren (zu Minimalpreisen) mit einem Hunderteuroschein zu bezahlen, die Angestellten auf die im Spruch beschriebene Weise zur Vorbereitung und Ausfolgung des Wechselgeldes veranlasste und das Geschäft unter Mitnahme des Wechselgeldes und der Ware verließ, ohne die 100 EUR ausgehändigt zu haben, wobei ihm dieses Vorhaben in den in den Punkten 3, 5 und 6 beschriebenen Fällen nicht gelang. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist damit jedoch nicht im Recht.
Mit dem zu Z 5 erhobenen, sämtliche Schuldspruchfakten betreffenden Einwand, dem Urteil seien „keinerlei Umstände zu entnehmen, dass der Täter den subjektiven Tatbestand erfüllt" habe, wird kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern der Sache nach eine wegen fehlender Feststellungen unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, ohne allerdings die vermissten Feststellungen deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder den Rechtsirrtum des Erstgerichtes aus dem Gesetz zu begründen. Der damit intendierte materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 (Z 9 lit a, allenfalls Z 10) wird solcherart jedoch nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Im Übrigen ergibt sich der deliktsspezifische Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz aus dem konstatierten, ausführlich begründeten Verhalten des Beschwerdeführers von selbst, während die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht explizit festgestellt und begründet wurde (US 27). Die als Verstoß gegen ein faires Verfahren vorgebrachte Kritik an der Ermittlungstätigkeit der Polizei zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten ist, wie die Beschwerde richtig erkennt, einem Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zuzuordnen wie der Umstand, dass die Tatzeugen den Angeklagten vor der Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude sahen, woraus Zweifel an der Überzeugungskraft der Identifizierung des Angeklagten durch Gegenüberstellung abgeleitet werden. Tatsächlich unternimmt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter durch eigene Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Die Argumentation zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruchfakten 1 bis 3, 5 und 6 zu Grunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken, zumal es der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig verabsäumt, aktenkundige Umstände anzuführen, aus denen sich solche Bedenken ergeben könnten, und sich mit einer zur Darlegung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht hinreichenden Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, insbesondere zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, begnügt.
Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt die Beschwerde auch insoweit, als sie in Bezug auf das Schuldspruchfaktum 4 aus Z 9 lit b für den Angeklagten den vom Erstgericht abgelehnten Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) reklamiert, ohne an den dafür maßgeblichen Urteilskonstatierungen festzuhalten. Danach nämlich hat der Angeklagte nicht bereits, nachdem ihm auf den Kopf zugesagt wurde, dass er der Zeugin L***** die 100 EUR-Note nicht gegeben habe, das Geld zurückgegeben - worauf die Beschwerdeausführungen beruhen, welche das dafür mögliche Motiv der Vermeidung einer Strafanzeige als nicht reueschädlich bezeichnen -, sondern erst unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Abnahme der Banknote durch die umstehenden Zeugen in Verbindung mit der Notierung seines Kfz-Kennzeichens (US 18). Weshalb bei dieser Sachlage dem Angeklagten tätige Reue zukommen soll, erklärt die Beschwerde nicht.
Diese Feststellungen sind dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter und fünfter Fall) zuwider auch weder unbegründet geblieben noch aktenwidrig, werden sie doch auf die von den Tatrichtern eingehend gewürdigten und weder unrichtig noch sinnentstellt wiedergegebenen Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt (US 18 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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