OGH 13Os61/06d

13Os61/06dObergericht13.09.2006

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os61/06d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18. April 2006, GZ 14 Hv 53/06d-27, und über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I. 1. im Ausspruch, dass die Tat unter Benützung eines falschen Beweismittels begangen wurde (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), weiters in der Unterstellung der zu I. 1. - I. 6. beschriebenen Taten unter § 148 zweiter Fall StGB, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Umfang des Widerrufsbeschlusses aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die auf seine Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Erich D***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (I.), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -

„I. zu nachstehenden Zeiten an nachstehenden Orten die im Folgenden bezeichneten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe eines zahlungsfähigen und -willigen Kunden, somit durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung eines falschen Beweismittels (Punkt 1., 3., 4. und 5.), zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese im 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. zwischen November und Dezember 2005 in Kammern in mehreren Anlassfällen Franz S***** der Firma N*****, teilweise durch das Zurücklassen eines wertlosen Ausweises als Sicherstellung, zur Herausgabe von Waren im Betrag von insgesamt 154,21 Euro;

2. am 7. Jänner 2006 in Klaus/Oberösterreich in zwei Anlässen Alfons und Roswitha Sch***** zur Herausgabe von insgesamt 159 Euro;

3. am 24. Jänner 2006 in Kapfenberg Elisabeth G***** des Sporthotels zur Bereitstellung eines Doppelzimmers und von Konsumationen im Betrag von 330,05 Euro, (zu ergänzen:) wobei er im Gästeblatt eine falsche Adresse eintrug (US 10);

4. am 27. Jänner 2006 in Graz Dietmar Z***** des Hotels D*****, wobei er bei der Anmeldung eine Alias-Adresse im Gästebuch eintrug, zur Bereitstellung von Quartier und Konsumationen im Betrag von 466,50 Euro;

5. am 7. Jänner 2006 in St. Michael Franz B***** zur Bereitstellung eines Zimmers im „Cafe D*****" (Schaden 120 Euro), (zu ergänzen:) wobei er bei der Anmeldung eine Alias-Adresse im Gästebuch eintrug (US 12);

6. am 29. Dezember 2006 in Bad Aussee Wolfgang M***** in zwei Anlässen zu Gewährung eines Darlehens von insgesamt 400 Euro."

Mit der auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB bei den Fakten I 1., 3., 4. und 5..

Zutreffend macht der Beschwerdeführer dabei geltend, dass das festgestellte „Zurücklassen eines wertlosen Ausweises als Sicherstellung" (US 9) anlässlich der unter I. 1. beschriebenen Betrugshandlung die ausdrücklich zur Last gelegte Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht zu tragen vermag.

Die Tatrichter trafen nämlich keine Feststellungen zur Frage der Fälschung oder Verfälschung des unter anderem den Namen des Angeklagten sowie sein Lichtbild aufweisenden Ausweises der Firma B***** (Beilage ./11 nach S 169). In diesem Umfang war der Schuldspruch (I. 1.) daher aufzuheben.

Soweit der Beschwerdeführer aber einwendet, nur die Einmietung unter falschem Namen, nicht aber auch jene nur unter einer nicht mehr aktuellen (I. 3. und 5.) oder nicht existenten (I. 4.) Adresse sei tatbildlich iS des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB, leitet er nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, warum die Anführung einer seit Jahren nicht mehr benutzten (US 10, 12), bzw erfundenen (US 11) Wohnadresse im Gästeblatt nicht die Eignung zu einer Lugurkunde mit spezifisch eigenem Beweiswert, nämlich hinsichtlich der Anschrift, unter der er tatsächlich wohnhaft und demzufolge für die Unterkunftgeber im Bedarfsfall auch greifbar ist, hätte (13 Os 81/93; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 (2006) Rz 36). Dass an der Adresse in ***** noch die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers wohnhaft ist, ändert nichts am unwahren Inhalt der schriftlichen Erklärung.

Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass die vom Erstgericht für begründet angesehene gewerbsmäßige Begehung von nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten Betrugshandlungen der für diese rechtliche Unterstellung erforderlichen Feststellungen entbehrt (§§ 285e erster Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter zwar die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederholte Begehung von „Betrugshandlungen" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8, 16); Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers auf wiederkehrende Begehung von solcherart qualifizierten schweren Betrugshandlungen fehlen, sodass die Unterstellung der unter I. beschriebenen Betrugshandlungen unter § 148 zweiter Fall StGB im Urteilssachverhalt keine Deckung findet.

Mangels ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite war das Urteil daher insoweit aufzuheben, und das Verfahren an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit seiner Berufung und der implizierten Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) war der Angeklagte auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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